Drucksache Nr. 2030/2004:
Änderung der §§ 33, 47 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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2030/2004
1
 

Änderung der §§ 33, 47 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die in der Anlage beigefügten Änderungen der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte werden nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

1.
Der Migrationsausschuss befasst sich nach § 33 Abs. 1. a) Ziff. 10 der Geschäftsordnung des Rates mit Angelegenheiten der Migrantinnen und Migranten. Davon erfasst werden auch Angelegenheiten, die in Federführung des Sachgebiets Interkulturelle Angelegenheiten (Büro Oberbürgermeister) erarbeitet werden, sowie die Vergabe von Beihilfen für die Arbeit mit Migrantinnen und Migranten und die Vergabe aus Mitteln des Interventionsfonds.
Die Geschäftsordnungskommission hat in ihrer Sitzung vom 13.05.2004 entschieden, die zuletzt genannten Aufgaben ausdrücklich in § 33 Abs. 1 a) Ziff. 10 der Geschäftsordnung aufzunehmen und so die Zuständigkeiten des Ausschusses weiter zu konkretisieren. Migrationsausschuss und Verwaltungsausschuss haben dem zugestimmt.

2.
Nach den Vorschriften der Geschäftsordnung des Rates müssen bestimmte Erklärungen, insbesondere Anträge und Anfragen, schriftlich unter Wahrung bestimmter Fristen gestellt bzw. eingereicht werden. Die Übermittlung einer Fernkopie (Telefax) oder einer E-Mail genügt zur Fristwahrung, wenn das schriftliche Original am folgenden Arbeitstag bis 12.00 Uhr eingeht. Damit verbunden ist das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift des Antrags- oder Anfragestellers.
Vom Vorsitzenden der FDP-Ratsfraktion wurde Anfang d. J. angeregt, auf Anträgen und Anfragen nicht mehr die Originalunterschriften zu fordern, sondern eingescannte Namensunterschriften anzuerkennen. Eingescannte Unterschriften, die an die Stelle von Originalunterschriften treten sollen, bedürfen zu ihrer Anerkennung jedoch grundsätzlich einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Derzeit wird ein entsprechendes Projekt bei der Landeshauptstadt Hannover realisiert.

Um eine Regelung für die Zwischenzeit zu finden, hat die Geschäftsordnungskommission in Anlehnung an die Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 4 der Geschäftsordnung für maschinenschriftliche Namensangaben am 25.03.2004 entschieden, eingescannte Unterschriften von Fraktionsvorsitzenden bei Anträgen und Anfragen anzuerkennen, wenn deren Richtigkeit von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Fraktionsgeschäftsstelle bestätigt ist. Die Geschäftsordnung des Rates solle entsprechend ergänzt werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass die beabsichtigte Verfahrenserleichterung für alle Ratsmitglieder und Bezirksratsmitglieder gelten soll und hat diese Beschlussvorlage entsprechend gestaltet.

Angesichts der Vielzahl von Bestimmungen der Geschäftsordnung (§§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 30 Abs. 1, 32, 34 Abs. 2, 41 Abs. 3), die von dieser Verfahrenserleichterung betroffen wären, wird die in der Anlage vorgesehene Änderung der Geschäftsordnung des Rates durch eine Spezialvorschrift zur Beschlussfassung empfohlen, weil sie regelungstechnisch am einfachsten ist.
30  alt, 32.5/10.1
Hannover / 28.09.2004