Drucksache Nr. 2023/2018:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 580, 2. textliche Änderung - nördlich Bückeburger Allee / B 65 -

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2023/2018
2
 

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 580, 2. textliche Änderung - nördlich Bückeburger Allee / B 65 -

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 580, 2. textliche Änderung, als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Auswirkungen des Bebauungsplans wurden in dieser Hinsicht geprüft. Gender-Aspekte werden nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bornum und umfasst ein Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 580 mit der gewerblichen Nutzung nördlich der Bückeburger Allee und südlich der Nenndorfer Chaussee sowie östlich der Bornumer Straße und westlich der Straße Am Tönniesberg.

Anlass der Planaufstellung sind Bestrebungen zur Errichtung eines Gemeinschafts- werbepylons für McDonald's Drive Inn und ATU-Werkstatt auf der Fläche des Grundstücks Nenndorfer Chaussee 13 mit einer Höhe von 35 Metern. Der Werbepylon soll zur Bundesstraße 65 gerichtet in einem Abstand von rd. 27 Metern zu der südwestlichen Grundstücksgrenze aufgestellt werden. Derzeit befindet sich auf den Grundstücken Nenndorfer Chaussee 13 und 15 je ein Werbepylon mit einer Höhe von maximal 16 Metern. Die vorhandenen Werbepylone fügen sich damit in die Umgebung ein und beeinträchtigen die angrenzenden Wohnbebauungen südlich und westlich des Plangebietes nicht.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Sicherung der städtebaulichen Qualität des Gebietes sowie des Straßen- und Ortsbildes sein. Weiterhin soll eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern reduziert und die Interessen anderer Gewerbebetriebe nicht beeinträchtigt werden. Mit der Festsetzung einer Maximalhöhe von 20 Metern in übereinstimmender Auffassung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr soll daher sichergestellt werden, dass Pylone nicht zu stark in Erscheinung treten können.

Der Aufstellungsbeschluss soll dazu dienen, die Voraussetzung für die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB und ggf. zum Erlass einer Veränderungssperre für das Plangebiet gemäß § 14 BauGB zu schaffen.

Da durch die Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll der Bebauungsplan Nr. 580, 2. textliche Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Nach § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden weiteren Voraussetzungen zur Anwendung kommen:

- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet.

- Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura-2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

- Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
61.12 
Hannover / 03.09.2018