Drucksache Nr. 1982/2006:
Neufassung der Satzung über die Erhebung der Abwassergebühren und der Gebühren für die Reinigung von Fettabscheideranlagen für die Stadtentwässerung der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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1982/2006
2
 

Neufassung der Satzung über die Erhebung der Abwassergebühren und der Gebühren für die Reinigung von Fettabscheideranlagen für die Stadtentwässerung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die Satzung über die Erhebung der Abwassergebühren und der Gebühren für die Reinigung von Fettabscheideranlagen für die Stadtentwässerung der Landeshauptstadt Hannover (Anlage 1) auf Grundlage der anliegenden Gebührenkalkulation (Anlage 2) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte werden durch diese Drucksache nicht berührt. Aussagen zur Geschlechter- differenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS Nr. 1278/2003) sind deshalb nicht erforderlich.

Kostentabelle

Die Auswirkungen der Drucksache sind kostenneutral. Bei Beschluss der Satzung bleiben die Gebührensätze unverändert, s. die anliegende Kalkulation.

Begründung des Antrages

1.) Inhaltliche Veränderungen der Satzung
a.) Aufgrund der nunmehr vorliegenden mehrjährigen Erfahrungen in der Umsetzung des Gebührensplittings ist die Satzung teilweise, insbesondere zu Detailfragen der Nieder- schlagswasser-Gebührenerhebung, überarbeitet und ergänzt worden. Dadurch wird eine größere Transparenz und Nachvollziehbarkeit für den Gebührenzahler erreicht und es werden einige Teilaspekte der Veranlagung neu geregelt, die in der Vergangenheit Pro- bleme aufgeworfen haben. Neben kleineren redaktionellen Veränderungen zu Feinhei- ten des Veranlagungsverfahrens sind die wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen in der folgenden Synopse dargestellt:
Text alte Satzung
Text neue Satzung
Begründung für Änderung
Keine entsprechende
Regelung
§ 1 Abs. 3 - neu

Abwasseranlagen zur Nieder- schlagswasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung sind auch künstlich erstellte oder natürliche Gräben und Grabenverbindun- gen, in die zulässigerweise Nie- derschlagswasser eingeleitet wird und die eine Verbindung oder einen Überlauf zur zentralen Niederschlagswasserkanalisation besitzen.
Hier hatte es in der Vergangen- heit bei der Gebührenerhebung Abgrenzungsschwierigkeiten und streitige Verwaltungs- und Ver- waltungsgerichtsverfahren gegeben.
Die neue Regelung entspricht den Vorgaben der Verwaltungs- gerichte.
§ 3 Abs. 4 a - alt

Grundsätzlich durch Wasser- messer, die der Gebühren- schuldner auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasser- messer müssen den Bestimmun- gen des Eichgesetzes in der je- weils geltenden Fassung ent- sprechen.

Der Gebührenschuldner hat die Wassermesser mindestens in Abständen von zwei Monaten, zum Ende eines Kalenderjahres sowie bei Auswechslungen ab- zulesen und die Zählerstände für Kontrollen der Stadt schriftlich festzuhalten
§ 3 Abs. 4 a - neu

Grundsätzlich durch Wasser- messer, die der Gebühren- schuldner auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasser- messer müssen den Bestimmun- gen des Eichgesetzes in der je- weils geltenden Fassung ent- sprechen. Zapfhahnzähler müssen mit der Außenzapfstelle derart verplombt werden, dass ein Entfernen ohne Zerstörung der Plombe nicht möglich ist.
Der Gebührenschuldner hat den ordnungsgemäßen Einbau bzw. die Eichung eines Wasser- zählers/Zapfhahn-zählers der Stadt anzuzeigen; die Anzeige kann auch durch das vom Ge- bührenschuldner beauftragte Installationsunternehmen er- folgen. Für die Anzeige ist der Vordruck zur Fertigmeldung über den Einbau eines Trinkwasser- zwischenzählers zu verwenden. Der Gebührenschuldner hat die Wassermesser mindestens in Abständen von zwei Monaten, zum Ende eines Kalenderjahres sowie bei Auswechslungen abzu- lesen und die Zählerstände für Kontrollen der Stadt schriftlich festzuhalten.
Zur Vermeidung von Miss- bräuchen und Streitigkeiten zur Menge des absetzungsfähigen Wasser genauere Regelungen zum Einbau und zur Beschaffen- heit der Zwischenzähler; die An- zeigepflicht entspricht der bis- herigen Praxis und soll in der Satzung verankert werden.
§ 3 Abs. 5 - alt

Die Stadt ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn sie nicht anders ermittelt werden können. Es liegt im E- rmessen der Stadt, für den Nach- weis der Wassermengen nach Abs. 3 anstelle der unter a) - c) aufgeführten Nachweise den Einbau von Abwassermessan- lagen (induktive Durchfluss- messer) auf Kosten des Ge- bührenschuldners zu fordern.
§ 3 Abs. 5 - neu

Die Stadt ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn sie nicht anders ermittelt werden können oder objektive Zweifel an den durch Wasser- messer festgestellten Wasse- rmengen bestehen. Es liegt im Ermessen der Stadt, für den Nachweis der Wassermengen nach Abs. 3 anstelle der unter Abs. 4 a) - c) aufgeführten Nach- weise den Einbau von Abwasser- messanlagen (induktive Durch- flussmesser) auf Kosten des Ge- bührenschuldners zu fordern.
Die Berechtigung, die Wasser- mengen zu schätzen, soll auf- grund von Erfahrungen in der Vergangenheit ausdrücklich auf Fälle ausgedehnt werden, in denen die Messungen nicht plau- sibel sind. Es geht auch darum, Missbrauch zu verhindern.
§ 4 Abs. 2 - alt

Wird mit einer von der Stadt genehmigten Versickerungs- anlage Niederschlagswasser zurückgehalten und teilweise versickert und ist diese Anlage zur Ableitung des nichtversik- kerten Niederschlagswassers an die zentrale Niederschlags- wasseranlage angeschlossen, so wird die Gebühr für die an die Versickerungsanlage ange- schlossenen überbauten und befestigten Flächen auf 30% reduziert. Voraussetzung ist ein Stauvolumen von mindestens 2 m³ je 100 m² angeschlossener Fläche.
§ 4 Abs. 2 - neu

Wird mit einer eigenen Versik- kerungsanlage Niederschlags- wasser zurückgehalten und teil- weise versickert und ist diese An- lage zur Ableitung des nichtver- sickerten Niederschlagswassers an die zentrale Niederschlags- wasseranlage angeschlossen, so wird die Gebühr für die an die Versickerungsanlage ange- schlossenen überbauten und befestigten Flächen auf 30 % reduziert. Voraussetzung ist ein Stauvolumen der Versickerungs- anlage von mindestens 2 m³ je angefangene 100 m² ange- schlossener Fläche und dass die Versickerungsanlage dem aktuellen Arbeitsblatt A 138, Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. entspricht.
Die Erfahrung aus etlichen Ver- anlagungsfällen hat gezeigt, dass es sinnvoll ist, die erforderliche Beschaffenheit der Versik- kerungsanlagen in der Satzung näher zu beschreiben.
§ 4 Abs. 3 - alt

Bei mehrschichtig angelegten Gründächern mit Intensiv- oder Extensivbegrünung wird die Gebühr für diese Flächen auf 50 % reduziert.
§ 4 Abs. 3 - neu

Bei mehrschichtig fachgerecht angelegten Gründächern (gemäß den Richtlinien der Forschungs- gesellschaft Landschaftsent- wicklung [FLL-Richtlinien], DIN 4095, DIN 18195 und DIN 18531) mit Intensiv- oder Extensivbe- grünung wird die Gebühr für die- se Flächen auf 50 % reduziert. Dies gilt auch für Dachaufbauten oder -konstruktionen, bei denen die Menge des in die zentrale Niederschlagswasserkanalisation abgeleiteten Niederschlagswassers vergleichbar zu den in Satz 1 genannten Gründächern verringert wird; die Stadt kann zur Vergleichbarkeit Nachweise verlangen.
Zur Klarstellung wird ausdrücklich festgelegt, dass die Gründächer bestimmte Anforderungen er- füllen müssen. Im Interesse der Gebührengerechtigkeit wird neu die Möglichkeit eingeführt, eine Gebührenreduzierung für ver- gleichbare Dachaufbauten oder -konstruktionen in Anspruch zu nehmen.
§ 4 Abs. 4 - alt

Wird eine Anlage zur Nutzung von Niederschlagswasser be- trieben, aus der Schmutzwasser anfällt (z.B. zur Toilettenspülung), wird hierfür die Schmutzwasser- gebühr nach § 3 erhoben. Dazu wird die über den Frischwasser- maßstab nach § 3 ermittelte Schmutzwassermenge pauschal um 30 m³ pro Jahr je 100 m² an die Nutzungsanlage ange- schlossene Fläche erhöht. Alter- nativ ist die genutzte Nieder- schlagsmenge durch Wasser- messer nachzuweisen. § 3 Abs. 4a) gilt entsprechend. Die pau- schale Erhöhung um 30 m³ nach Satz 2 gilt nur für Nutzungsan- lagen mit einem Speicher- volumen von mindestens 2 m³ je 100 m² angeschlossener Fläche. Die Niederschlagswassergebühr für die an diese Anlage ange- schlossenen Flächen entfällt.
§ 4 Abs. 4 - neu

Wird eine genehmigte Anlage zur Nutzung von Niederschlags- wasser betrieben, aus der Schmutzwasser anfällt (z. B. zur Toilettenspülung), wird hierfür die Schmutzwassergebühr nach § 3 erhoben. Die genutzte Nieder- schlagsmenge ist durch Wasser- messer nachzuweisen. § 3 Abs. 4 a) gilt entsprechend. Die Nieder- schlagswassergebühr für die an diese Anlage angeschlossenen Flächen entfällt.
Die Regelung wird vereinfacht. Um weitere Diskussionen zu vermeiden, ob die pauschale Erhöhung zutreffend ist, soll die genutzte Wassermenge grund- sätzlich durch Wassermesser nachgewiesen werden. Weiter wird klargestellt, dass alle Größen der genehmigten Anlagen unter die Regelung fallen, also auch solche, die über ein geringeres Speichervolumen als 2 m³ je 100 m² angeschlossener Fläche ver- fügen. Hierzu gab es in der Ver- gangenheit außergerichtliche und gerichtliche Auseinander- setzungen.
§ 15 Abs. 1 - alt

Für die Abwassergebühren und die Gebühren für die Reinigung von Abscheideranlagen ist Ge- bührenschuldner, wer die jewei- lige Leistung der Stadt in An- spruch nimmt (z.B. Grundstücks- eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, andere zur ding- lichen Nutzung Berechtigte, Mieter, Pächter, aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses zur Nutzung oder Benutzung des Grundstücks Berechtigte und Eigentümer von Gebäuden auf fremden Grund und Boden). Grundstückseigentümer oder sonst zur dinglichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte sind Gebührenschuldner, auch wenn sie die Leistung der Stadt nicht in Anspruch nehmen. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an die Stelle des Grundstückseigen- tümers der Erbbauberechtigte.
§ 15 Abs. 1 - neu

Gebührenpflichtig für die Ab- wassergebühren und die Ge- bühren für die Reinigung von Fettabscheideranlagen ist der Grundstückseigentümer. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbaube- rechtigte. Gebührenpflichtig ist auch, wer die jeweilige Leistung der Stadt in Anspruch nimmt (z. B. Nießbraucher, andere zur dinglichen Nutzung Berechtigte, Mieter, Pächter, aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses zur Nutzung oder Benutzung des Grundstücks Berechtigte und Eigentümer von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden).

Eine privatrechtliche Verein- barung, wonach ein Dritter die Verpflichtung zur Zahlung von Entwässerungsgebühren oder Gebühren für die Reinigung von Fettabscheideranlagen über- nimmt, befreit den Gebühren- schuldner nicht von seiner Ge- bührenpflicht.
Es wird deutlicher als bisher darauf hingewiesen, dass in erster Linie der Grundstücks- eigentümer als Gebühren- schuldner herangezogen wird. Dies ist bei grundstücksbe- zogenen Gebühren, zu den die Abwassergebühren zählen, mög- lich aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 2 Nds. Kommunalab- gabengesetz. In der Vergangen- heit hat es eine Vielzahl von Aus- einandersetzungen gegeben, wo Grundstückseigentümer Ab- wassergebühren nicht zahlen wollten, weil das Abwasser nicht von ihnen produziert worden war.

Ferner wird zur Information und zur Klarstellung für die Gebühren- schuldner in die Satzung aufge- nommen, dass man sich mit privatrechtlichen Verträgen von der Gebührenpflicht nicht befreien kann. Diese Frage ist in der Ver- gangenheit in etlichen Fällen Streitpunkt gewesen.




b.) Die bisherigen Regelungen in der Satzung zur Reinigung der Benzin- und Ölabscheider und die entsprechenden Gebührensätze im Anhang/Gebührentarif sind gestrichen wor- den. Es ist mittlerweile geklärt, dass die Reinigung dieser Abscheider und die Behand- lung des Abscheidegutes dem Abfallrechtsregime unterfällt. Dementsprechend werden dafür Gebühren vom Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) erhoben. Faktisch bedeutet dies für die Stadtentwässerung aber keine Veränderung, da die Rei- nigung weiterhin von der Stadtentwässerung im Auftrag von aha vorgenommen wird und die Kosten der Stadtentwässerung von aha erstattet werden.
















2.) Gebührensätze:

Mit dieser Drucksache wird wiederum eine dreijährige Gebührenkalkulation vorgelegt. Nach Durchführung der Kalkulation ist eine Gebührenerhöhung der Abwassergebühren für den kommenden Kalkulationszeitraum nicht erforderlich. Die Verwaltung schlägt deshalb für den Zeitraum 2007-2009 vor, die derzeitigen Gebühren für Schmutzwasser in Höhe von 1,77 €/m³, für Niederschlagswasser in Höhe von 0,63 €/m² und für unverschmutztes Abwasser in Höhe von 0,84 €/m³ beizubehalten. Ebenfalls unverändert bleiben sollen die Gebühren für die Reinigung der Fettabscheideranlagen (je 40,90 € für Anfahrt und Entleerung, 0,03 € für Transport und Behandlung des Abscheidegutes je Liter nutzbaren Fassungsraumes; Sonderregelung für Reinigungen außerhalb der regulären Dienstzeit in Artikel 2, Absatz 2).

Die Gebührenkalkulation ist in der Anlage 2 im Detail dargestellt.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit soll die Satzung insgesamt neu beschlossen und veröffentlicht werden.

Anlagen:
- Satzungstext
- Gebührenkalkulation
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Hannover / 26.09.2006