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Satzungsänderung zu § 3 (1) und § 4 (1) der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt „Hannoversche Informationstechnologien HannIT“
Antrag, zu beschließen:
Der Änderung der Satzung der „Hannoverschen Informationstechnologien AöR“ in den § 3 (1) und § 4 (1) wie unten beschrieben wird zugestimmt.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte werden nicht berührt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Im Rahmen der Verhandlungen über die Dienstvereinbarung zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer bei der Ausgliederung des Eigenbetriebs HannIT hat sich die Region verpflichtet, sich unverzüglich dafür einzusetzen, dass dem Verwaltungsrat zukünftig neben den beiden Vertretern mit Stimmrecht vier weitere Vertreter ohne Stimmrecht angehören können. Die Änderungen zu § 3 (1) der Satzung sind rein redaktioneller Natur.
Eine Satzungsänderung kann entsprechend § 15 der Satzung aufgrund des Beschlusses der Hauptorgane der Träger mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Anstaltsträger geändert werden.
Satzungsänderung:
§ 3 (1) der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt „Hannoversche Informationstechnologien HannIT“ erhält folgende Fassung:
Alte Fassung | Neue Fassung |
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat (§§ 4 bis 7) und der Vorstand (§ 8). | Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat (§§ 4, 5 und 7) und der Vorstand (§ 8). |
§ 4 (1) der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt „Hannoversche Informationstechnologien HannIT“ erhält folgende Fassung:
Alte Fassung | Neue Fassung |
Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Anstaltsträger und, bis zu einer Gesamtstimmenzahl von 100, aus zwei, darüber hinaus aus drei Vertretern/innen der Beschäftigten.
Die Anstaltsträger erhalten eine Stimme für jede angefangenen 100.000,00 € von der Anstalt abgenommene Leistung des Vorjahres. Die Feststellung erfolgt in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats nach dem jeweiligen Jahresabschluss. Die Stimmenanzahl je Mitglied kann max. 50 betragen. Die Stimmen eines Anstaltsträgers können nur einheitlich abgegeben werden. Für das Erstjahr einer Trägerschaft bis zur Feststellung nach Satz 3 richtet sich die Stimmenanzahl nach dem sich zum Zeitpunkt des Beginns der Trägerschaft errechneten Umsatzes. Die Stimmenzahl zum Gründungszeitpunkt ergibt sich aus der Anlage. Die Vertreter der Beschäftigten haben je eine Stimme. | Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Anstaltsträger und, bis zu einer Gesamtstimmenzahl von 100 aus zwei Vertretern/innen der Beschäftigten mit Stimmrecht und vier Vertretern/innen der Beschäftigten ohne Stimmrecht, darüber hinaus aus drei Vertretern/innen der Beschäftigten mit Stimmrecht und drei Vertretern/innen der Beschäftigten ohne Stimmrecht
Die Anstaltsträger erhalten eine Stimme für jede angefangenen 100.000,00 € von der Anstalt abgenommene Leistung des Vorjahres. Die Feststellung erfolgt in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats nach dem jeweiligen Jahresabschluss. Die Stimmenanzahl je Mitglied kann max. 50 betragen. Die Stimmen eines Anstaltsträgers können nur einheitlich abgegeben werden. Für das Erstjahr einer Trägerschaft bis zur Feststellung nach Satz 3 richtet sich die Stimmenanzahl nach dem sich zum Zeitpunkt des Beginns der Trägerschaft errechneten Umsatzes. Die Stimmenzahl zum Gründungszeitpunkt ergibt sich aus der Anlage.
Die stimmberechtigten Vertreter der Beschäftigten haben je eine Stimme. |
18.5
Hannover / 04.10.2011