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1. den Aufstellungsbeschluss dahingehend zu modifizieren, dass das Grundstück Varrelheide 208/210 zum Geltungsbereich hinzugefügt wird,
2. auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m § 13 Abs. 2 BauGB für das durch den modifizierten Aufstellungsbeschluss hinzugefügte Grundstück zu verzichten,
3. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1369, 3. Änderung mit Begründung zuzustimmen,
4. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Der Bebauungsplan soll durch ergänzende textliche Festsetzungen die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben sowie die Zulässigkeit von Werbeanlagen detaillierter zu regeln.
Anlass der Planaufstellung ist ein aktuell herrschender Gebäudeleerstand und die damit verbundene Bestrebung des Eigentümers dort Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Ein entsprechender Bauantrag ist bei der Landeshauptstadt Hannover eingegangen.
Der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt Hannover hat am 15.06.2017 einen Aufstellungsbeschluss gefasst, mit dem Ziel die Ansiedlung von zusätzlichen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben auszuschließen. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde der Bauantrag negativ beschieden. Gegen diesen Bescheid ist eine Klage anhängig.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB stellte sich heraus, dass für die Gewährleistung der Ziele der Raumordnung ein Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben nicht ausreichend ist, sondern es erforderlich ist, großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten auszuschließen. Die wird im § 2 der textlichen Festsetzungen geregelt.
Der Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide hat am 28.02.2018 (Drs. 15-0396/2018) die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Sie fand in der Zeit vom 15.03.2018 bis 27.04.2018 statt. Während dieser Zeit ist keine Stellungnahme eingegangen.
Im weiteren Verfahren stellte sich heraus, dass es sinnvoll und raumordnerisch geboten ist, den Geltungsbereich um das Grundstück Varrelheide 208/210 zu erweitern. So schließt die dritte Änderung des Bebauungsplans nahtlos an die zweite Änderung an. Nur so kann vermieden werden, dass für eine Restfläche das Baurecht der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 1369 Gültigkeit behält und somit großflächiger zentrenrelevanter Einzelhandel nicht ausgeschlossen wäre. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll für diesen Teilbereich verzichtet werden. Von der Unterrichtung und Erörterung kann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgesehen werden, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt. Das ist hier der Fall.
Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 4 beigefügt.
Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.