Drucksache Nr. 1844/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage von Ratsherrn Braune zur Straßenverkehrsordnung - Fahrräder
in der Ratssitzung am 29.08.2019, TOP 3.6.1.

Inhalt der Drucksache:

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1844/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage von Ratsherrn Braune zur Straßenverkehrsordnung - Fahrräder
in der Ratssitzung am 29.08.2019, TOP 3.6.1.

Zur Situation der Straßenverkehrsordnung in Bezug auf Fahrradfahrer.
Vor diesem Hintergrund frage ich Verwaltung:

In einigen Einbahnstraßen gilt für Fahrradfahrer freie Fahrt in beide Richtungen. Gilt dies auch für Lastenfahrräder, E-Bikes und Fahrräder mit Anhänger ?

Wie viele behindertengerechte Fahrradständer hat die Landeshauptstadt Hannover bisher aufgestellt und wie unterscheiden sich diese durch normale Fahrradständer ?

Mit besten Grüßen

Tobias Braune

Text der Antwort

Frage 1: ln einigen Einbahnstraßen gilt für Fahrradfahrer freie Fahrt in beide Richtungen. Gilt dies auch für Lastenfahrräder, E-Bikes und Fahrräder mit Anhänger?

Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist ein Fahrrad ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.

Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, dass mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe). Somit gilt die Freigabe grundsätzlich für alle Fahrräder, die unter diese Definition fallen.

Da in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bei der Bemessung der erforderlichen Breite für die Freigabe des Radverkehrs in einer Einbahnstraße in Gegenrichtung offensichtlich von einer lichten Breite eines einspurigen Fahrrades ausgegangen wurde, gilt die Freigabe somit grundsätzlich nicht für „andere Fahrräder“, wie 2-spurige Lastenräder, aber auch Fahrräder mit Anhängern (analog der Regelung in der VwV-StVO, zu § 2 Abs. 4 StVO, lfd. Nr. 23). Auch E-Bikes (oder auch S-Pedelecs) mit Unterstützung über 25 km/h hinaus sind von der Freigabe ausgenommen.

Frage 2: Wie viele behindertengerechte Fahrradständer hat die Landeshauptstadt Hannover bisher aufgestellt und wie unterscheiden sich diese durch normale Fahrradständer?

Derzeit gibt es 4 Standorte für Dreiräder von Schwerbehinderten mit Ausweismerkmal G, bzw. aG.

Zusätzlich zu dem Fahrradbügel gibt es eine Kastenmarkierung für die Stellfläche und ein Sonderschild in Anlehnung an die StVIO: