Drucksache Nr. 1799/2016:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1838, Ehemalige Landesfrauenklinik
Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Nord

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1799/2016
3
 

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1838, Ehemalige Landesfrauenklinik
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes 1838 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.

Kostentabelle

Inwieweit finanzielle Auswirkungen für die Stadt entstehen, wird im weiteren Verfahren geprüft.

Begründung des Antrages

Seit die Landesfrauenklinik im Mai 2015 aufgegeben und in das südöstlich gelegene Areal des Klinikum Nordstadt integriert wurde, ist das Plangebiet weitgehend ungenutzt. Aktuell befindet sich die Fläche in der Vermarktung durch die Klinikum Region Hannover GmbH. Um die damit verbundene Umnutzung dieser innerstädtischen Flächen, für die es aktuell keinen Bebauungsplan gibt, städtebaulich zu steuern, soll dieser Bebauungsplan aufgestellt werden.

Städtisches Ziel ist es, diesen Standort zu einem Wohngebiet zu entwickeln. Im Norden des Plangebietes an der Haltenhoffstraße ist Geschosswohnungsbau vorgesehen. Im Süden sollen die vorhandenen Baudenkmäler zu Wohnzwecken umgenutzt werden. (siehe Anlage 3)

Eine Grundsatzentscheidung über die Wohnnutzung dieser Fläche fasste der Rat bereits am 13.06.2013 mit dem Beschluss des Wohnkonzeptes 2025 (DS 0840/2013).

Der Bebauungsplan dient mit den genannten Zielen einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  • Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Dieser Grenzwert wird schon durch die Größe des Plangebietes von ca. 16.000 m² unterschritten.
  • Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet.
  • Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

61.11 
Hannover / 19.08.2016