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Die Verwaltung war mit der Drs. 0575/2006 beauftragt worden, zu prüfen, „ob Änderungen der vertraglichen Gestaltung der Nahwärmeversorgung auf dem Kronsberg – z.B.
o Aufgabe der öffentlichen Versorgung
o Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwanges
zu Kostensenkungen führen würden.“
Die Aufgabe der öffentlichen Versorgung oder die Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwangs würden eine Aufhebung der Nahwärmesatzung bedeuten. Das Vorhandensein der Nahwärmesatzung in den Versorgungsgebieten der Betreiber war jedoch zwingende Voraussetzung für den Abschluss der Betreiberverträge. Würde sie für die Versorgungsgebiete aufgehoben, hätten die Stadtwerke Hannover AG und die GETEC Gesellschaft für Wärmeversorgung und Energiemanagement mbH Anspruch auf Entschädigung.
Die einzige Stellschraube, mit der die Nahwärmepreise beeinflusst werden können, besteht in einer Änderung der in den Betreiberverträgen 1997 festgelegten Preisgleitklauseln. Anhand dieser Preisgleitklauseln werden die jährlichen Preisanpassungen vorgenommen (vgl. B-Drs. 969/2006).
Die Verwaltung nahm daher Verhandlungen mit den Betreibern auf, um sie über eine Veränderung der Preisgleitklauseln zur Senkung der Preise zu bewegen. Die Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten hatte zuvor ergeben, dass seitens der Stadt kein Anspruch auf eine Preissenkung geltend gemacht werden kann.
Als Verhandlungsergebnis ist festzuhalten, dass beide Betreiber zwar bereit waren, für den Zeitraum 01.04. 2006 bis 30.09.2006 einen zeitlich befristeten Preisnachlass auf den aktuellen Arbeitspreis
in Höhe von 6,50 € pro MWh Wärme (netto) zu gewähren. Zu weiteren dauerhaften Preissenkungen sind die Betreiber jedoch nicht bereit.
Die Betreiberverträge haben eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Frist begann am 01.07.1998 (GETEC) bzgl. am 01.01.1999 (SWH). Eine ordentliche Kündigung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der 20 Jahre ist ausgeschlossen, d.h. die Verträge können frühestens zum 30.06.2018 bzw. 31.12.2018 gekündigt werden. Auch die zwischen Betreiber und Kunden geschlossenen Wärmelieferverträge haben eine Laufzeit von 20 Jahren. Da Betreiberverträge und Nahwärmesatzung miteinander gekoppelt sind, kann auch die Nahwärmesatzung für das Versorgungsgebiet frühestens zum Ablauf dieser Laufzeit aufgehoben werden.
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (siehe Drs. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.
Es entstehen für die Stadt keine finanziellen Auswirkungen.