Drucksache Nr. 1734/2022:
Einlage der Beteiligung an der hanova WOHNEN GmbH in den BgA Büchereien

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung
In den Verwaltungsausschuss
An den Kulturausschuss (zur Kenntnis)
 
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1734/2022
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Einlage der Beteiligung an der hanova WOHNEN GmbH in den BgA Büchereien

Antrag,

der Einlage der Beteiligung an der hanova WOHNEN in den Betrieb gewerblicher Art Büchereien zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind bei diesem Sachverhalt nicht relevant.

Kostentabelle

Aus der Einlage entstehen keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Hannover. Die Einlage führt zu einer Kapitalertragsteuerersparnis.

Begründung des Antrages

Die Landeshauptstadt Hannover ist Gesellschafterin der hanova WOHNEN GmbH. Ihr Gesellschaftsanteil beträgt 90 %. Die Beteiligung ist derzeit steuerlich dem vermögensverwaltenden Bereich der LHH zugeordnet.

Um die Substanz des steuerrechtlichen Betriebes gewerblicher Art (BgA) Büchereien zu stärken, soll die Beteiligung an der hanova WOHNEN als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen zum 31.07.2022 in den BgA eingelegt werden. Für die Untersuchung der Umsetzung wurde ein steuerlicher Berater hinzugezogen.

Der Einlagewert wurde nach steuerlich anerkannten Verfahren der Unternehmensbewertung ermittelt. Die Beteiligung der LHH an der hanova GEWERBE wurde bereits im Jahr 1993 in diesen BgA eingelegt.

Durch die steuerliche Zuordnung zum BgA ergeben sich keine gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen. Da der Regiebetrieb Büchereien Teil der juristischen Person LHH ist, ist die LHH auch weiterhin Gesellschafterin der hanova WOHNEN und damit Inhaberin aller damit verbundenen Gesellschafterrechte.

Die an die LHH ausgeschütteten Gewinne der hanova WOHNEN unterliegen derzeit bei der LHH der Kapitalertragsteuer (15 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Kapitalertragsteuer), die von der hanova WOHNEN für die LHH abgeführt wird. Die Einlage in den BgA führt dazu, dass die abgeführte Steuer der LHH erstattet wird.

Der BgA Büchereien erwirtschaftet jährlich Verluste. Die Gewinnausschüttungen der hanova WOHNEN und hanova GEWERBE sind zu 95 % körperschaft- und gewerbesteuerfrei und bleiben daher zu 95 % bei der Einkommensermittlung des BgA außer Ansatz. Das Ergebnis des BgA Büchereien ist auch nach Einlage der Beteiligung an der hanova WOHNEN negativ. Daher beträgt die Körperschaftsteuer 0 € und die darauf anzurechnende abgeführte Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag wird vom Finanzamt vollständig erstattet.

Für 2022 erwartet die LHH eine Ausschüttung der hanova WOHNEN von 1.593 T€, für die Jahre 2023 ff. eine jährliche Ausschüttung von 693 T€. Die Einlage der Beteiligung in den BgA führt somit in 2022 zu einer Kapitalertragsteuerersparnis von 252 T€ und in den Jahren 2023 ff zu einer jährlichen Ersparnis von 110 T€.

Die Einlage der Beteiligung in den BgA hat grundsätzlich eine Steuerverstrickung der Anteile zur Folge. Jedoch sind Gewinne aus einer möglichen späteren Veräußerung/Entnahme der Beteiligung zu 95 % körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Die restlichen 5 % können mit den Verlusten aus dem Betrieb der Bücherei im Veräußerungs-/Entnahmejahr sowie eingeschränkt mit Verlustvorträgen verrechnet werden.

Sollten im BgA z.B. durch die Veräußerung der Beteiligung Gewinne erwirtschaftet werden, gilt eine Ausschüttungsfiktion des Gewinns als Kapitalertrag in den Vermögensverwaltungsbereich der LHH. Der Kapitalertrag unterliegt grundsätzlich der Kapitalertragsteuer von 15 % (zzgl. Soli), es sei denn der Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist ausreichend, um den Gewinn aus diesem zu entnehmen. Dann stellt die Ausschüttung eine Einlagenrückgewähr dar, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegt. Das steuerliche Einlagekonto des BgA Büchereien betrug zum 31.12.2020 251 Mio. €, so dass davon auszugehen ist, dass für den Fall einer späteren Veräußerung das steuerliche Einlagekonto hoch genug ist, um Kapitalertragsteuer zu vermeiden.
20.20 
Hannover / 09.06.2022