Drucksache Nr. 1610/2012:
Regelung zur Einrichtung von Fördergruppen für Kinder mit besonderem Förderbedarf

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1610/2012
3
 

Regelung zur Einrichtung von Fördergruppen für Kinder mit besonderem Förderbedarf

Antrag,

zu beschließen,
  1. der Einrichtung von maximal vier neuen Gruppen für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt in den Jahren 2012 und 2013 zuzustimmen und
  2. Rahmenbedingungen incl. Aufnahmeverfahren, für Gruppen für Kinder mit Förderungsbedarf festzulegen (Anlage 1 und 2) sowie
  3. eine Finanzierung der Gruppen innerhalb der bestehenden Finanzierungsrichtlinien (vgl. Anlage 3) zu bewilligen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Einrichtung von Fördergruppen für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf richtet sich generell an beide Geschlechter. Die wohnortnahe und bedarfsgerechte Betreuung werden bei der Planung von Fördergruppen immer beachtet. Ziel ist auch hier die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36501
Kindertagesbetreuung
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 400.000,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis -400.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -400.000,00 €
Durch die Finanzierung der Fördergruppen entstehen der Landeshauptstadt jährliche Kosten pro Gruppe von rd. 100.000 €. Für die beabsichtigte Schaffung von vier neuen Gruppen sind demnach 400.000 € pro Jahr zu veranschlagen. Es handelt sich hierbei um einen Nettobetrag, bei dem die Einnahmen aus der Personalkostenförderung des Landes sowie der Elternbeiträge bereits abgezogen sind.
Für in den Gruppen betreute Kinder, bei denen eine Anerkennung nach § 35a SGB VIII -Seelische Behinderung - nachträglich festgestellt wird, kann außerdem eine Erstattung über den Jugendhilfelastenausgleich bei der Region beantragt werden. Dadurch würde sich der in der Kostentabelle ausgewiesene Aufwand für den städtischen Haushalt reduzieren.

Begründung des Antrages

In der Landeshauptstadt Hannover stehen bisher 72 Förderplätze für drei- bis sechsjährige Kinder, die an Störungen in der sozial-emotionalen Entwicklung leiden, zur Verfügung. Diese Kinder mit sozialen und individuellen Benachteiligungen sind nicht vom Kreis der mit oder von Behinderung bedrohten Kinder umfasst, die integrativ betreut werden sollten, sondern werden im Kindergarten in so genannten Fördergruppen mit pädagogischen Sonderaufgaben betreut und gefördert.

Seit geraumer Zeit verzeichnet die Jugendverwaltung eine steigende Anzahl von Kindern, die an den genannten Störungen leiden. Dabei sind Kinder, die Verhaltensauffälligkeiten bis hin zu seelischen Behinderungen zeigen, grundsätzlich dem SGB VIII zugeordnet und liegen somit planerisch und finanziell im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Jugendhilfe. Der aktuell festgestellte Bedarf übersteigt das vorhandene Platzangebot, so dass eine Erweiterung der Fördergruppenplätze vorzunehmen ist.

In Absprache mit den Trägerinteressenten wird durchaus beabsichtigt, die Fördergruppen bedarfsabhängig und stadtteilbezogen einzurichten, um auch diesen Familien und Kindern ein wohnortnahes Betreuungsangebot anbieten zu können. Dabei wird insbesondere auch das Ziel „Auf dem Weg zur inklusiven Stadt“ (vgl. DS 1967/2011) im Blickfeld behalten.

Der Betreuungsbedarf der Kinder mit Störungen in der sozial-emotionalen Entwicklung wird sowohl von den Kindertagesstätten, vom Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) als auch vom Team Sozialmedizin und Behindertenberatung der Region Hannover angezeigt.

Für die bisher vorhandenen Plätze wurden in jedem Fall individuelle Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen. Um der gestiegenen Zahl der Gruppen Rechnung zu tragen und um klare Regelungen für die Einrichtung ggf. weiterer Gruppen zu erhalten, die es jedem Träger ermöglichen, eine solche Gruppe einzurichten, soll künftig die in der Anlage 3 beschriebene Finanzierungsregelung gelten.

Die Aufnahme von Kindern mit einem besonderen Förderbedarf in Fördergruppen soll nach einem verbindlichen Aufnahmeverfahren geregelt werden, welches von den sonstigen Aufnahmekriterien im Kindertagesstättenbereich abweicht.

In den Fördergruppen ist vorgesehen, die Gruppengröße auf 10 Betreuungsplätze zu beschränken, da die Kinder in einer Regelgruppe mit 25 Kindern nicht betreut und gefördert werden können. Das Angebot ist immer als achtstündige Ganztagsbetreuung vorgesehen.

Die Neuregelung orientiert sich an den aus pädagogischer Sicht erforderlichen Standards sowie den aufgrund der besonderen Förderung der Kinder notwendigen Rahmenbedingungen. Sie ergänzt die vorhandenen grundsätzlichen Finanzierungsrichtlinien im Regelbetrieb- den Betriebskostenersatz, die verbandliche Finanzierung sowie die Finanzierung von Elterninitiativen und eingetragenen Vereinen - und bietet so einen weiteren Baustein einer bedarfsgerechten Betreuung und auskömmlichen Finanzierung.

Die vorgesehenen Eingruppierungen der pädagogischen Kräfte sind als Richtwerte zu verstehen und orientieren sich an vorhandenen Regelungen der Finanzierungssysteme. Die Elternbeiträge richten sich nach der Entgeltregelung ebenso wie das Essengeld. Die Personalkostenförderung nach dem Nds.KiTaG erfolgt analog der Förderung von Regelgruppen.

Nach Ablauf von drei Jahren überprüft die Verwaltung, ob sich das Konzept pädagogisch und wirtschaftlich bewährt hat.

Die notwendigen Haushaltsmittel stehen im Produkt "Kindertagesbetreuung" zur Verfügung.
51.41 
Hannover / 22.06.2012