Drucksache Nr. 15-3308/2022 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Flüchtlingswelle 2022/2023
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 09.02.2023
TOP 8.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
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15-3308/2022 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Flüchtlingswelle 2022/2023
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 09.02.2023
TOP 8.1.1.

Seit Anfang 2022 wird eine weitere große „Flüchtlingswelle“ in Richtung Mitteleu-ropa/Deutschland verzeichnet. Durch den andauernden Krieg in der Ukraine, eine erhöhte Wanderungsbewegung u.a. auf der Balkanroute und den Familiennachzug sind die Aufnahmekapazitäten vieler deutscher Städte und Kommunen bereits erschöpft. Deutschland nimmt seit der großen Flüchtlingswelle 2015 mehrere Millionen Flüchtlinge und Wirtschaftsmigranten auf. 2022 haben laut BAMF etwa 200.000 Menschen in Deutschland Asyl beantragt, hinzu kamen über 1.000.000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keinen Asylantrag stellen müssen. Damit kamen allein 2022 mehr Flüchtlinge und Migranten nach Deutschland als 2015.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Ressourcen, Wohnraum und Infrastruktur sind endlich und die unbegrenzte Aufnahme von Menschen bleibt für die Bürger der Stadt nicht folgenlos. Wie viele Kapazitäten hat der Stadtbezirk noch und wann ist der Zeitpunkt erreicht, an dem ein Aufnahmestopp verhängt werden muss, damit die städtische Infrastruktur nicht zusammenbricht?

2. Wie werden die zu erwartenden Mehrkosten für die Aufnahme und Versorgung von Migranten und Flüchtlingen finanziert und gibt es entsprechende Rücklagen im Haushalt?

3. Wann wird endlich wieder zwischen Migranten (verlassen ihr Heimatland freiwillig um ihre Lebensbedingungen zu verbessern) und Flüchtlingen (verlassen ihre Heimat aufgrund von Verfolgung/Krieg) unterschieden und wann wird die Abschiebung von Migranten durchgesetzt, um Platz für echte Kriegsflüchtlinge zu schaffen?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


Zu 1.) Die Kapazitäten werden in der Landeshauptstadt Hannover (LHH) unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufnahmequote geschaffen. Insofern sind die Kapazitäten durchgehend ausreichend, um die der LHH zugewiesenen Geflüchteten unterbringen zu können.

Zu 2.) Im Haushalt wurden entsprechende Rücklagen eingestellt. Eine Übernahme von nicht durch Leistungen aus AsybLG, SGB II oder SGB XII gedeckte Kosten werden nach unserem Kenntnisstand aktuell zwischen den kommunalen Spitzenverbänden des Landes Niedersachsen und dem Land Niedersachsen verhandelt. Nähere Informationen liegen uns derzeit noch nicht vor.

Zu 3.) Ausländer*innen erhalten für die Durchführung eines Asylverfahrens zunächst sogenannte Aufenthaltsgestattungen. Erlässt das für ein Asylverfahren zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge daraufhin einen Anerkennungsbescheid, erteilen wir eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anerkennung als Asylberechtigte*r, als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, als subsidiär Schutzberechtigte*r oder wegen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG. Neben dem Betreiben eines Asylverfahrens bestehen vielseitige andere Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts, z.B. für den Aufenthaltszweck als Student*in/Fachkraft (§§ 16 – 21 AufenthG) oder als EU-Bürger*in (FreizügG/EU).
Besteht jedoch keine Bleibeperspektive und die vollziehbare Ausreisepflicht der Ausländer*in tritt ein, wird die Rückführung eingeleitet, sofern keine rechtlichen oder tatsächlichen Vollzugshindernisse der Rückführung entgegenstehen. Ist beispielsweise jedoch die Identität nicht geklärt oder der Herkunftsstaat nicht bereit Passersatzpapiere oder eine benötigte Rückübernahmeerklärung zu erteilen, ist eine Rückführung zunächst nicht möglich. Außerdem können Vollzugshindernisse auch in Bezug auf bestimmte Staaten/Regionen oder wegen medizinischer Gründe gegeben sein.