Drucksache Nr. 15-2923/2017 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Bohrverbot in hannoverschen Schulen aufgrund von Asbest-Gefahr
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 13.12.2017
TOP 5.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult (zur Kenntnis)
 
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15-2923/2017 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Bohrverbot in hannoverschen Schulen aufgrund von Asbest-Gefahr
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 13.12.2017
TOP 5.1.1.

Das Gebäudemanagement der Stadt ist zu der Entscheidung gelangt, das Bohren, Schleifen, Schlitzen und Stemmen durch Nicht-Sachkundige im Sinne der Gefahrstoffverordnung in Hannovers Schulen vorsorglich zu untersagen. Hintergrund ist die Verbauung von asbesthaltigem Putz in den Jahren zwischen 1960 bis 1993.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. In welchen Schulen in Hannovers Südstadt wurde asbesthaltiger Putz verbaut?
2. Welche Maßnahmen gedenkt die Stadt zu ergreifen, um die Kinder an südstädter Schulen vor dem Risiko des Kontakts mit Asbest zu schützen, die über das Bohrverbot in Schulen hinausgeht?

Antwort der Verwaltung:


Zu 1.:
Grundsätzlich betroffen sind von dem Verbot alle Gebäudeteile und Bauteile, die in der Zeit
von 1960 bis 1995 errichtet wurden. Dennoch können auch Gebäude, die aus der davor
liegenden Zeit stammen durch Sanierungs- und Reparaturarbeiten asbesthaltige
Baumaterialien enthalten. Nicht betroffen sind Bauteile, die nach 1995 errichtet wurden.
Ältere Bauteile können ausgeschlossen werden, wenn sie offensichtlich weder geputzt,
noch gespachtelt oder gefliest sind (z.B. Sichtmauerwerk oder Sichtbeton). Bei gestrichenen
oder tapezierten Flächen ist vorsorglich grundsätzlich von verdeckt liegenden
Verdachtsfällen auszugehen. Die Problematik von Asbest in Putzen und Spachtelmassen
besteht insbesondere darin, dass es sich hier nicht um ein äußerlich erkennbares Problem
handelt, sondern lediglich durch Laboruntersuchungen festgestellt werden kann. Bis 1993
war die Zugabe von Asbest in geringen Mengen erlaubt, ohne dass dies in den
Produktdatenblättern ausdrücklich zu deklarieren war. Hinzu kommt, dass hier im Regelfall
nicht ganze Gebäude oder Gebäudeteile oder komplette Wände betroffen sind, sondern
sehr häufig nur Teilflächen bis hin zu Kleinstflächen.

Eine Aufstellung der Schulen und auch anderer Gebäude, die von der Problematik betroffen
sind, ist folglich nicht mit abschließender Genauigkeit erreichbar. Für alle vor 1995
errichteten Gebäude wird die Möglichkeit eines Asbestvorkommens unterstellt.

Zu 2.:
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die bestehende Asbestproblematik weder ein
lokales hannöversches Problem noch ein auf Schulen oder öffentliche Gebäude begrenztes
Problem darstellt. Die potentielle Möglichkeit des Asbestvorkommens besteht vielmehr in
allen vor 1995 gebauten Gebäuden in Deutschland.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass von Asbestvorkommens, die fest in der Matrix
gebunden sind, ohne eine äußerliche Einwirkung, wie hier insbesondere durch bohren,
schleifen oder schlitzen, nach dem heutigen Wissenstand keinerlei Gefährdung darstellen.
Um diesen Zustand zu erhalten, wurde die Regelung getroffen. Hierdurch soll vermieden
werden, dass Nicht- Sachkundige zerstörend in die möglicherweise von der Problematik
betroffenen Bauteile eingreifen und damit unerwünscht und unkontrolliert Asbestfasern
freisetzen. Dies soll ausschließlich durch Sachkundige unter Wahrung der notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen erfolgen. Dazu gehört unter anderem, dass sich keine weiteren
Personen in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen und diese gereinigt zu hinterlassen sind.
Diese Regelung erfolgte zum einen aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für
die Ausführenden zum anderen aber selbstverständlich auch zum Schutz der Nutzerinnen
und Nutzer der Gebäude.

Neben dem Verbot einzelner Tätigkeiten wurde auch verfügt, dass bei umfänglicheren
Maßnahmen zunächst eine fachgerechte Beprobung in den durch die Baumaßnahmen
betroffenen konkreten Bereichen erfolgen muss, um die unerwünschte Freisetzung von
Asbestfasern zu verhindern. Sofern diese negativ sein sollten, ist davon auszugehen, dass
in diesen Bereichen keine Asbestvorkommen bestehen. Bei positiven Befunden wären die
Maßnahmen mit entsprechenden Vorkehrungen durch sachkundige Fachbetriebe
notwendig. Hierfür würden die Räume für die Nutzerinnen und Nutzer gesperrt, sofern aus
anderen Gründen nicht unumgänglich, werden diese Maßnahmen außerhalb der
Nutzungszeiten durchgeführt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Landeshauptstadt Hannover im
Vergleich zu vielen anderen Kommunen in Deutschland sehr frühzeitig und ihrer
Fürsorgepflicht gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern ihrer Einrichtungen und ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bewusst, gehandelt hat. Es ist festzustellen, dass die
Stadtverwaltung das Problem erkannt hat und sich diesem stellt. Eine akute Gefahr kann
bei Beachtung der vorsorglichen Verhaltensregelungen weitestgehend minimiert werden.