Drucksache Nr. 15-2843/2019 S1:
Entscheidung
Shisha-Bars
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 18.11.2019
TOP 9.3.2.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2843/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Entscheidung
Shisha-Bars
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 18.11.2019
TOP 9.3.2.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Verwaltung wird aufgefordert, bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen im Stadtbezirk Mitte, bei denen die Nutzung als Wettbüro und Spielhalle untersagt werden soll, auch sogenannte Shisha-Bars zu untersagen.

Entscheidung

Dem Beschluss des Stadtbezirksrates wird nicht gefolgt.

Für den beantragten Ausschluss von Shisha-Bars bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gibt es keine Rechtsgrundlage. Abgrenzend zu Spielhallen und Wettbüros, die planungsrechtlich als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, handelt es sich bei Shisha-Bars um gastronomische Betriebe, die planungsrechtlich als Schank- und Speisewirtschaft in fast allen Baugebietskategorien der BauNVO – mit Ausnahme von reinen Wohngebieten (WR) regelzulässig sind. Der Ausschluss von Nutzungen gem. §1 Abs.5 BauNVO kann – wie jede andere Festsetzung auch – nur dann erfolgen, wenn dafür städtebauliche Gründe vorliegen. Ein Ausschluss von Shisha-Bars ließe sich städtebaulich jedoch nicht begründen. Im Gegensatz zu Spielhallen und Wettbüros, die sich oft mit verklebten und uneinsichtigen Fenstern sehr abweisend präsentieren, sind Shisha-Bars in der Regel offen wie ein üblicher Gastronomiebetrieb gestaltet.

Die gewichtigsten städtebaulichen Bedenken gegen Wettbüros und Spielhallen, wonach die Erdgeschosszone unbelebt bleibt und die Bodenpreise durch extrem hohe Ertragserwartungen steigen, ist durch Shisha-Bars nicht begründbar. Darüber hinaus würde auch ein Ausschluss, der sich nur auf eine spezifische Art von Schank- und Speisewirtschaft beschränkt, dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.