Drucksache Nr. 15-2804/2018:
Petition von Herrn Rudolf Binder, Fliederweg 13 A, 31832 Springe gem. Art. 17 Grundgesetz

Inhalt der Drucksache:

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In den Stadtbezirksrat Mitte
 
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15-2804/2018
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Petition von Herrn Rudolf Binder, Fliederweg 13 A, 31832 Springe gem. Art. 17 Grundgesetz

Antrag

zu beschließen, die Petition des Herrn Rudolf Binder vom 15.10.2018 zurückzuweisen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle


Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Herr Rudolf Binder wendet sich gegen die Umbenennung der Hindenburgstraße.

Herr Rudolf Binder empfindet unter den geplanten Umbenennungen von Straßen wegen der Verstrickung der Namensgeber in den NS-Unrechtsstaat die Umbenennung der Hindenburgstraße als besonders befremdlich und dem Wirken des Namensgebers in der Weimarer Republik als nicht angemessen. Viele Menschen würden die Umbenennung mit großem Befremden erleben. Die Wünsche der Bürger sollten in die Entscheidung einfließen. Aus diesem Grund hat Herr Rudolf Binder einen Unterstützungsaufruf der Petition bei change.org mit dem Ziel, die Hindenburgstraße nicht umzubenennen, initiiert und zurzeit ca. 370 Unterstützer.

Gem. § 93 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2. f) der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover liegt die Zuständigkeit für die Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, die ausschließlich in dem Stadtbezirk gelegen sind, beim Stadtbezirksrat. Die Hindenburgstraße liegt ausschließlich im Stadtbezirk Mitte, so dass die Zuständigkeit auch dort verortet ist. Dabei ist ausschließlich die Lage des zu benennenden Ortes ausschlaggebend; auf eine übergeordnete Bedeutung der Straße oder namensgebenden Persönlichkeit zielt die Zuständigkeitsregelung nicht ab.

In der Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 20.08.2018 hat der Bezirksrat mehrheitlich die Einleitung eines Umbenennungsverfahrens beschlossen. Die Einleitung des Umbenennungsverfahrens ist notwendige Voraussetzung für die im Kompetenzbereich des Stadtbezirksrates liegende Umbenennung. Der Beschluss muss von der Verwaltung umgesetzt werden. Gründe für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit sind nicht ersichtlich.
18.62.01  BRB
Hannover / 26.11.2018