Drucksache Nr. 15-2752/2015 N1 S1:
Grüner Pfeil an der Fahrradampel Ecke Engelbosteler Damm/ An der Lutherkirche für aus Richtung Norden kommende Radfahrer
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 01.02.2016
TOP 8.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2752/2015 N1 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Grüner Pfeil an der Fahrradampel Ecke Engelbosteler Damm/ An der Lutherkirche für aus Richtung Norden kommende Radfahrer
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 01.02.2016
TOP 8.2.1.

Beschluss

der Bezirksrat möge beschließen:

An der Fahrradampel, die den von Norden kommenden Fahrradverkehr auf der rechten Seite des Engelbosteler Damms an der Ecke Engelbosteler Damm/An der Lutherkirche regelt, wird ein „grüner Pfeil“ in Richtung Lutherkirche angebracht. Dieser soll Fahrradfahren unter den für „grüne Pfeile“ geltenden Einschränkungen das Abbiegen nach rechts auf die Straße „An der Lutherkirche“ erlauben, auch wenn die Fahrradampel „Rot“ zeigt.

Entscheidung

Dem Antrag wird zur Zeit nicht gefolgt.

Richtig ist, dass die gesetzlichen Regelungen zu Verkehrszeichen 720 (Grünpfeil) Straßenverkehrsordnung (StVO) den Einsatz dieses Verkehrszeichens auch für den Radverkehr nicht grundsätzlich ausschließen.
Aufgrund der Klarheit und Verständlichkeit von Verkehrsregelungen, sowie Verkehrssicherheitsaspekten wurden bei der Einrichtung der Grünpfeilregelung für den Radverkehr in München jedoch zusätzliche bauliche Kriterien aufgestellt, die über die Regelungen der verbindlichen Verwaltungsvorschriften zur StVO hinausgehen.

Danach soll – wie in dem Antrag bereits ausgehführt – eine Anbringung nur dann erfolgen, wenn:
1. der Radfahrsignalgeber baulich getrennt vom Fahrsignalgeber installiert ist;
2. die Größe des Radfahrsignalgebers der eines regulären Signalgebers (200 mm Durchmesser) entspricht, und
3. das Grünpfeilschild mit seiner Standardgröße von 250 x 250 mm rechts neben dem roten Signalfeld montiert wird.

Insbesondere die vorgenannten Punkte 1 und 2 sind dabei von besonderer Relevanz, damit für alle Verkehrsteilnehmer/innen eine klare, gut sichtbare, verständliche und vor allem eindeutige Regelung sichergestellt werden kann.

Nur so kann gewährleistet werden, dass keine Fehldeutung des Verkehrszeichens durch Kfz-Fahrer erfolgt, in dem der Eindruck entsteht, dass die Grünpfeilregelung für alle Fahrzeugarten Gültigkeit hat.
Am beantragten Standort sind die Signalgeber für den Rad- und Kfz-Verkehr am gleichen Mast angebracht und der Signalgeber für den Radverkehr ist deutlich kleiner, als für den Kfz-Verkehr.
Hinzu kommt, dass in den Verwaltungsvorschriften zu Verkehrszeichen 720 aufgeführt ist, dass die Anordnung dieses Zeichens nicht erfolgen darf, wenn die Lichtzeichenanlage vorwiegend der Schulwegsicherheit dient. Durch die unmittelbare Nähe des Kreuzungsbereiches zu der Lutherschule dient die Lichtzeichenanlage zumindest zu einem großen Teil auch der Sicherheit der in großer Anzahl querenden Schülerinnen und Schüler.

Unter Abwägung aller vorgenannten Belange ist die Anordnung des Verkehrszeichens 720 an beantragter Stelle aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht sinnvoll.

Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Landeshauptstadt Hannover mit anderen Großstädten (u.a. München, Berlin, Köln, Düsseldorf, Leipzig, Dresden und Bremen) zusammen geschlossen hat, um zur weiteren Förderung des Radverkehrs Erleichterungen für den Radverkehr beim Rechtsabbiegen an Lichtsignalanlagen einzuführen. Favorisiert wird die Einführung einer speziellen Regelung für den Radverkehr, mit der zukünftig bundeseinheitlich und rechtlich eindeutig das Rechtsabbiegen für den Radverkehr an Lichtsignalanlagen (trotz Rotlicht) zugelassen werden kann. Geplant ist, dass in das zukünftige Verkehrszeichen ein Fahrradpiktogramm aufgenommen wird, so dass u.a. auch bei räumlich nicht getrennter Anbringung von Signalgebern eine eindeutige Zuordnung vorliegt und somit eine Freigabe nur für den Radverkehr erfolgen kann.
Sollte diese spezielle Regelung eingeführt werden, würden – nach derzeitigem Erkenntnisstand - auch an dem vorgeschlagenen Standort die Voraussetzungen für eine Umsetzung vorliegen.
Dieses Verfahren steht jedoch noch am Beginn, so dass derzeit keine Prognose erfolgen kann, wann und mit welchem Ergebnis ein Abschluss erfolgen wird.