Drucksache Nr. 15-2698/2017 F2:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Wettbüros nördlicher Engelbosteler Damm
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 20.11.2017
TOP 13.2.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
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15-2698/2017 F2
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Wettbüros nördlicher Engelbosteler Damm
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 20.11.2017
TOP 13.2.2.

Im Abschnitt des Engelbosteler Damms zwischen Kopernikusstraße und Auf dem Loh ist zu beobachten, dass dort diverse Wettbüros in der jüngeren Vergangenheit eröffnet worden sind.

Hierzu fragen wir die Verwaltung:

1. Wie viele Wettbüros gibt es in diesem Abschnitt einschließlich der im Bauantragsverfahren befindlichen ?

2. Sind für die Wettbüros in der Baugenehmigung Öffnungszeiten festgelegt, wenn ja
bitte die Öffnungszeiten nennen

3. Welche Möglichkeiten bestehen, weitere Wettbüros zu verhindern ?

Antwort des FB Recht und Ordnung zu Frage 1 und 2:

Unter folgenden Anschriften haben drei Anbieter von Sportwetten die Tätigkeit angezeigt:
Engelbosteler Damm 61, 83 und 96.

Unter der Anschrift E-Damm 110 werden ebenfalls Sportwetten angeboten. Der Betreiber wurde am 07.11.2017 zur Anzeige aufgefordert.

Zuständig für die Erlaubniserteilung für Sportwettbetriebe ist das Innenministerium.

Antwort des Bereiches Stadtplanung zu Frage 3:

Wettbüros fallen wie Spielhallen im Planungsrecht in die Kategorie der Vergnügungsstätten. Wobei hier im Weiteren bei jedem Bauantrag auch die Größe und Ausstattung eine Rolle spielt.

Vergnügungsstätten werden sowohl planungsrechtlich als auch ordnungsrechtlich überprüft und genehmigt. Die folgende Darstellung bezieht sich auf die planungsrechtliche Handhabung in diesem Bereich:

Wettbüros und Spielhallen können unter bestimmten Voraussetzungen durch Bauleitplanung ausgeschlossen werden bzw. sind sie aufgrund der vorhandenen Baustruktur und Gebietstypik vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Die Rechtslage in diesem Bereich ändert sich durch Gesetzgebung, Urteile und Praxiserfahrungen schnell und häufig. Die Landeshauptstadt Hannover hat deshalb für die weitere Betrachtung und Einschätzung dieser Entwicklungen die Aufstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts mit einem integrierten Vergnügungsstättenkonzept auf den Weg gebracht. Dieses soll voraussichtlich im 3. Quartal 2018 vorliegen und Aufschluss zum weiteren Vorgehen geben.

Aktuell ist es hilfreich, sich die Gebiete entlang des Engelbosteler Dammes anzugucken und aufzuzeigen, wo ggf. Betriebe dieser Art planungsrechtlich zulässig sein könnten.

Im sog. Allgemeinem Wohngebiet sind diese Einrichtungen nicht zulässig.

Damit sind die Gebiete im Bebauungsplan bzw. im unbeplanten Innenbereich (sog. 34er Bereich (s. Baugesetzbuch §34) von der gesetzgebenden Seite über das vorhandene Planungsrecht und die anzuwendende Baunutzungsverordnung per se ausgeschlossen. Auf der westlichen Seite des Engelbosteler Dammes von der Straße Auf dem Loh bis zum Hornemannweg sind diese damit nicht zulässig. Dieses gilt auch auf der östlichen Seite des E-Dammes am sog. Strangriedeplatz. Im Sondergebiet Behindertenzentrum (Vordere Schöneworth/Ecke Engelbosteler Damm) sind keine Vergnügungsstätten zulässig.

Die Größe der Vergnügungsstätten gibt ist von Bedeutung, denn der Gesetzgeber und die Rechtsprechung unterscheiden diese Anlagen. Es gibt kerngebietstypische und -nichttypische Spielhallen. In Mischgebieten dürfen z.B. nur kleinere Anlagen (bis zu ca. 100 m²) genehmigt werden.

Am E-Damm ist dieser Gebietstyp auf der westlichen Seite vom Hornemannweg bis zur Straße An der Lutherkirche vorhanden, ebenso im Bereich der östlichen Seite vom Kläperberg bis zur Vorderen Schöneworth vorhanden und damit bestehen Baurechte für diese Anlagen. Auch im Mischgebiet des B-Planes 1414 Am Möhringsberg und der Vorderen Schöneworth sind Vergnügungsstätten zulässig. Um diese abzulehnen, müssen Planverfahren durchgeführt werden und städtebauliche Gründe vorliegen, weshalb die Vergnügungsstätten hier ausgeschlossen werden sollen (z.B. Trading down). Damit könnte dann ein Baugesuch zurückgestellt werden.

Im Bereich des Bebauungsplanes 1414 gibt es entlang der Bodestraße Kerngebietsausweisungen, hier sind auch größere Vergnügungsstätten zulässig. Ein Ausschluss über eine Planungsrechtsänderung muss auch für diese Bereiche städtebaulich begründet werden.

Bei allen Planverfahren zum Ausschluss von Vergnügungsstätten muss u.a. auch aufgezeigt werden, wo stattdessen Nutzungen dieser Art stattfinden könnten. Das o.g. Konzept soll hier auf gesamtstädtischer Ebene einen Umgang mit diesen Themen für die einzelnen Bereiche aufzeigen.

Die Verwaltung prüft bei Baugesuchen Aspekte des Ausschlusses und sieht die weitere Ansiedlung in von Wettbüros und Spielhallen in diesem Bereich kritisch.