Anfrage Nr. 15-2694/2019:
Vorfahrtsregelungen Fußgängerzone Limmerstraße

Inhalt der Drucksache:

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Vorfahrtsregelungen Fußgängerzone Limmerstraße

Das Zeichen 242.1 markiert laut StVO den Beginn einer Fußgängerzone.
Das Bedeutet:

1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.“

Nummer 2 zu Zeichen 239 der StVO legt wiederum fest:
„Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs [oder einer Fußgängerzone] für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.“

Wir fragen die Verwaltung:
1. Gelten die oben aufgeführten Regelungen auch für den 700er Bus, der durch die Limmerstraße fährt und haben zu Fußgehende somit Vorrang vor einem querenden Bus?
2. Falls nicht, welche Sonderregeln gelten in der Limmerstraße und auf welcher Rechtsgrundlage?
3. Mit welcher Geschwindigkeit ist der 700er Bus in Regel in der Limmerstraße unterwegs (was gibt ihm der Fahrplan vor)?