Informationen:
Beratungsverlauf:
- 26.11.2014: Stadtbezirksrat Linden-Limmer : 13 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen, 3 Enthaltungen
Antragsteller(in):
SPD-Fraktion
SPD-Fraktion
Antrag,
Noch einmal zur Erinnerung:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1815 führt die Stadtverwaltung teilweise den Beschluss des Stadtbezirksrats vom 25.09.2013 aus. Aber soweit es um die Nutzung der Erdgeschosszone geht, entspricht das Vorhaben, für das der Bebauungsplan aufgestellt werden soll, nicht dem Beschluss des Stadtbezirksrats. Der Stadtbezirksrat hatte beschlossen:
Für das Grundstück Velberstraße 4 hat die Stadtverwaltung bisher das Aufstellungsverfahren für den „Bebauungsplan Nr. 1247, 1. Änderung, Velberstraße“ betrieben. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 13.02.2014 bis 12.03.2014, nachdem der Verwaltungsausschuss am 23.01.2014 die notwendigen Beschlüsse gefasst hatte.
Für die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung waren, gab es zwei Versionen, eine der Stadtverwaltung und eine, die den Beschluss des Stadtbezirksrats vom 25.09.2013 berücksichtigte.
Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans hatte die Stadtverwaltung zunächst abgelehnt mit der Begründung, es gäbe keinen Vorhabenträger (vgl. DS 1632/2013 E1). Der Stadtbezirksrat hatte daraufhin auf Antrag der SPD am 26.02.2014 einstimmig beschlossen:
Bei der Vergabe haben der Stadtbezirksrat und der Stadtrat keine Mitwirkungsrechte. Nach § 5 Nr. 2 der Hauptsatzung bedarf erst die Veräußerung eines Grundstücks mit einem Wert von mehr als 183.000 Euro der Beschlussfassung des Rates. Bei einem geringeren Wert handelt es sich um ein "Geschäft der laufenden Verwaltung". Nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG führt der OB die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Das gilt offensichtlich auch für das Anhörungsrecht des Stadtbezirksrats bei der Veräußerung von Grundvermögen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 der Hauptsatzung.
Die Stadtverwaltung hat nach dem Ergebnis der Ausschreibung der Ostland das Grundstück „anhandgegeben“. Das geplante Vorhaben ist bekanntlich nach den geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1247 nicht zulässig. Die Ostland hat daher mit Schreiben vom 26.8.2014 für das von ihr geplante Vorhaben die Aufstellung eines „vorhabenbezogenen Bebauungsplans“ gem. § 12 BauGB beantragt. Mit dem Bebauungsplan kann die LHH die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens bestimmen, wenn sich die Ostland als Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag zu Durchführung des Vorhabens verpflichtet.
Die LHH muss nun „über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen“ entscheiden (so § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das ist der eigentliche Inhalt des Antrags der DS 2038/2014: Statt einer 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1247 soll nun der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1815 aufgestellt werden.
Der sog. Vorhaben- und Erschließungsplan, für den die Ostland als Vorhabenträger mit ihrem Antrag vom 26.08.2014 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt hat, wird, wie erwähnt, Bestandteil des Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 BauGB). Die Pläne, die vorgelegt wurden, beschreiben das geplante Vorhaben noch nicht ausreichend. Sie enthalten nur einen Lageplan für das Erdgeschoss und für die Fassade an der Velberstraße. Aus unserer Sicht sollte in den Bebauungsplan auf jeden Fall ein Plan mit der Tiefgarage, wie er dem Kurzkonzept am Ende beigefügt ist (vgl. Anlage 4 der erwähnten Informationsdrucksache 2535/2014), aufgenommen werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die angekündigten Stellplätze auch tatsächlich gebaut werden. Das ist Sache des nächsten Verfahrensschritts.