Drucksache Nr. 15-2558/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Asphalt Hindenburgstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 21.10.2019
TOP 8.3.4.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2558/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Asphalt Hindenburgstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 21.10.2019
TOP 8.3.4.

An zahlreichen Bushaltestellen im Stadtbezirk, u.a. in der Hindenburgstraße, haben sich deutlich sicht- und spürbare Spurrillen gebildet.
In der Antwort auf unsere Anfrage (DS15-1678/2019) führt die Verwaltung aus, dass den besonderen Belastungen des Fahrbahnoberbaues und der Fahrbahndecke durch den Busverkehr mit der Bemessung nach RStO 01 (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) Rechnung getragen worden sei. Der grundhafte Ausbau der Hindenburgstraße sei 2012 bzw. 2015 erfolgt.
Seit 2012 ist, unserer Auffassung nach, jedoch die RStO 12 gültig.
Des Weiteren enthält die RStO belastungsabhängig unterschiedlichste Anforderungen für von Bussen befahrene Straßenarten. Wegen der sehr schnell entstandenen und immer noch wachsenden Schäden ist zu vermuten, dass eine zu schwache Bauklasse für die Belastungen in der Hindenburgstrasse ausgewählt wurde.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Wurde in den Ausschreibungsbedingungen die Bemessung und Einhaltung nach RStO 12 gefordert, wenn nein, warum nicht?

2. Wird in aktuellen und zukünftigen Ausschreibungen der Landeshauptstadt Hannover die Einhaltung der RStO 12 als Bedingung gefordert?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


1. und 2.
Die Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) in der jeweils geltenden Fassung ist als technisches Regelwerk die maßgebliche Grundlage für die Planung von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen.


Im Verfahren der Ausschreibung wird dann mit der Vereinbarung angebots- und ausführungsrelevanter Vorschriften, Normen und Vertragsbedingungen (VOB, DIN, ZTV etc.) die Durchsetzung bzw. Einhaltung der nach RStO geplanten Leistungen festgeschrieben.
Insofern wird die RStO (in der jeweils geltenden Fassung) üblicherweise nicht als allgemeine Bedingung im Verfahren der Ausschreibung aufgeführt.

Erläuterung: Die Bemessung der Hindenburgstraße durch den Fachbereich Tiefbau, 66.21 erfolgte auf Grundlage der RStO-01-basierten Standardisierung der LHH, welche auch der für die vorhandene Verkehrsbelastung zugrunde zu legenden Belastungsklasse der RStO 2012 entspricht.