Drucksache Nr. 15-2502/2017 N1 S1:
Entscheidung
Raser in Hannover
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 13.11.2017
TOP 7.1.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2502/2017 N1 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Entscheidung
Raser in Hannover
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 13.11.2017
TOP 7.1.1.1.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt:

1. mit entsprechend ausreichenden Mitteln gegen Raser in Hannover Mitte vorzugehen und entsprechend einer geeigneten Bußgeldregelung diese durch geeignete Maßnahmen, die auf die Geschwindigkeitsüberschreitung oder Geräuschpegelüberschreitung eingehen, durchzusetzen und ausreichend einzusetzen.

2. Tempo 30 in der Innenstadt einzuführen.

Entscheidung


Zu 1. Beim Bußgeldkatalog handelt es sich um eine Bundeseinheitliche Regelung, auf die die Stadt Hannover keinen Einfluss hat.

Im Rahmen der personellen Möglichkeiten wurden durch die Polizei bereits Verkehrskontrollen durchgeführt.

Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden dabei bisher relativ selten festgestellt.
Wenn bei den Kontrollen ein vorwerfbares Fehlverhalten, z.B. Aufheulen lassen von Motoren, festgestellt wird, erfolgen Ahndungen.
Ferner werden bei den Kontrollen durch gesondert geschulte Polizeikräfte insbesondere die getunten oder auch lärmverursachenden Fahrzeuge auf technische Veränderungen sowie in der Folge auf das Erlöschen der Betriebserlaubnis geprüft.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass manche Fahrzeuge im rechtlich zulässigen Rahmen mehr Lärm verursachen als andere. Diese Fahrzeuge haben ein Typzulassungsverfahren durchlaufen und sind als Fahrzeugtyp durch das Kraftfahrtbundesamt zugelassen. Weiterhin gibt es Fahrzeuge, an denen technische Veränderungen durchgeführt wurden, die durch nachträgliche Begutachtung durch ein Prüfungsinstitut (z.B. TÜV oder DEKRA) als zulässig bewertet worden sind. Diese Änderungen sind dokumentiert und werden bei Kontrollen vorgelegt. In diesen Fällen ist von rechtlich zulässigem „Lärm“ auszugehen.

Die Möglichkeiten der Verwaltung gegen die beschriebene Fahrweise vorzugehen, sind sehr eingeschränkt, da nur die Polizei eine Anhaltebefugnis hat und in den fließenden Verkehr eingreifen darf.
Die Verwaltung kann allenfalls unterstützend – im Rahmen eines Gesamtkonzepts - tätig werden und z.B. temporäre Geschwindigkeitsüberwachungen durchführen. Hierbei ist aber zu beachten, dass aufgrund eines verbindlichen Erlasses des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 27.10.2010 vor Durchführung jeder Verkehrsüberwachungsmaßnahme auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der örtlichen Unfalluntersuchung über die Auswahl der Messstellen, die Festlegung der Messzeiten und die Durchführung von Schwerpunkteinsätzen Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion erzielt werden muss.
Ziel der Verkehrsüberwachung ist vorrangig die Verkehrsunfallprävention.
Die Standorte für die Überwachungsanlagen (stationär und mobil) sind grundsätzlich dort einzurichten, wo sich in der Vergangenheit häufig Unfälle ereignet haben oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden.
Schwerpunkte sind u. a. auch die Überwachungsmaßnahmen im Nahbereich von Schulen,
Kitas und ähnlichen Einrichtungen.