Drucksache Nr. 15-2475/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Aufnahme neuer Regelungen in die Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt Hannover zu Betteln und Lagern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 21.10.2019
TOP 8.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2475/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Aufnahme neuer Regelungen in die Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt Hannover zu Betteln und Lagern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 21.10.2019
TOP 8.1.1.

Bekanntermaßen gibt es insbesondere im Stadtbezirk Mitte Straßen, Wege und Plätze, auf denen durch unangemessene Verhaltensweisen von dort zweckwidrig sich aufhaltenden Personen das Sicherheitsgefühl von Passanten stark beeinträchtigt wird. Ungeachtet bereits in die Wege geleiteter punktueller Ordnungs-, Beratungs- und Hilfsmaßnahmen wird häufig darauf verwiesen, dass nicht alle unangemessenen Verhaltensweisen in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unterbunden werden können.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die die Verwaltung:

1. Welche Gründe gibt es, das Lagern auf öffentliche Straßen, Wegen und Plätzen und das aggressive, das gewerbsmäßige und das organisierte Betteln nicht als unerlaubte Sondernutzung in die Sondernutzungssatzung aufzunehmen?

2. Sind ihr Gerichtentscheidungen insbesondere aus Niedersachsen bekannt, die solche Bestimmungen für unzulässig erklärt haben?

3. Ist sie bereit, sich am Beispiel der Stadt Braunschweig zu orientieren, die vor etwa einem Jahr entsprechende Verbote in ihre Sondernutzungssatzung aufgenommen hat und diese mit Erfolg umsetzt?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


1. Der mit Beschluss der Drucksache 1611/2017 eingeführte Regelungstatbestand des § 4a der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) untersagt die beschriebenen unerlaubten Formen des Bettelns. Die weiteren Missnutzungen des öffentlichen Raums werden in den §§ 9 und 11 der SOG-VO ebenfalls untersagt, so dass eine Aufnahme in die Sondernutzungssatzung entbehrlich ist.

2. Nein, solche Gerichtsentscheidungen sind der Verwaltung nicht bekannt.

3. Aus den Ausführungen zu Frage 1 ergibt sich, dass aus Sicht der Verwaltung keine Notwendigkeit für die Orientierung an dem Vorgehen der Stadt Braunschweig besteht.