Drucksache Nr. 15-1922/2013 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Vorfahrtsberechtigung Wilhelmsstraße - Konradstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 26.09.2013
TOP 5.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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15-1922/2013 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Vorfahrtsberechtigung Wilhelmsstraße - Konradstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 26.09.2013
TOP 5.1.1.

Die Wilhelmstraße und die Konradstraße liegen in einer Tempo 30-Zone. Seit der Änderung der Linienführung der Buslinie 129 im Bereich Wettbergen fährt kein Bus mehr durch diesen Bereich. Dennoch werden beide Straßen noch immer durch die entsprechenden Schilder als vorfahrtsberechtigt ausgewiesen.

Wir fragen die Verwaltung:

  1. Ist die Verwaltung bereit, aus Gründen der Verkehrssicherheit die Vorfahrtsberechtigung im Bereich Wilhelmstraße und Konradstraße zu Gunsten einer Rechts-vor-Links-Regelung aufzugeben?
  2. Wenn ja, wann ist mit der Umsetzung und dem Abbau der entsprechenden Verkehrsschilder (Verkehrsschild-Nr. 301, 205 und 1002-12) zu rechnen?
  3. Kann – im Falle der Umsetzung - für eine Übergangszeit auf die veränderte Verkehrsführung hingewiesen werden?

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Die derzeitige Regelung könnte theoretisch in eine Rechts-vor-Links-Vorfahrtregelung geändert werden. Allerdings hält die Verwaltung die derzeitige Vorfahrtregelung für eindeutig und damit rechtssicher. Es sollte zunächst abgewartet werden, ob der Verlauf der Buslinien auf längere Sicht so bleibt.
Antwort der Verwaltung zu Frage 2.
Grundsätzlich wird nach einer entsprechenden Entscheidung der städtische Werkhof mit der Umsetzung beauftragt. Dieser setzt die Verfügung dann je nach Auftragslage und Kapazität um. Eine Umsetzung im Winterhalbjahr könnte sich verzögern, da die Umsetzung nur bei trockenem Wetter und Temperaturen von deutlich über 0 Grad vorgenommen werden kann.
Antwort der Verwaltung zu Frage 3
Bei einer Änderung der Vorfahrtberechtigung würde grundsätzlich eine ergänzende Beschilderung auf die Änderung der Vorfahrtregelung hinweisen.