Antrag Nr. 15-1915/2021 N1:
Gehwegparken in Mitte

Inhalt der Drucksache:

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Gehwegparken in Mitte

Antrag

Die Verwaltung setzt sich für Platz für Fußverkehr ein und koordiniert den Parkraum für KFZ wie folgt:

1. Halbseitiges Gehwegparken entfällt.
2. Gehwegparken entfällt.
3. Die Mindestbreite für Gehwege wird überall eingehalten.
4. Dort wo Autos auf Gehwegen angeordnet halbseitig oder ganz parken, wird dieser Parkraum zu Gunsten der Barrierefreiheit und dem nötigen Raum für Zufußgehende auf die Straße verlegt. Bleibt nicht genug Restbreite für die Fahrbahn übrig, wird z.B. einseitiges Parken auf der Straße angeordnet und gekennzeichnet.
5. Es werden in Mitte die Räume markiert, in denen das Parken erlaubt ist.


1. Zukünftig werden bei allen anstehenden Straßenerneuerungen und Sanierungen das halbseitige und vollständige Gehwegparken abgeschafft.

2. KFZ-Stellplätze werden auf die Straße verlegt. Bleibt nicht genug Restbreite für die Fahrbahn übrig, wird z.B. einseitiges Parken auf der Straße angeordnet und gekennzeichnet.

3. Bei allen anstehenden Straßenerneuerungen und Sanierungen werden die Räume markiert, in denen das Parken erlaubt ist.

4. Die Verwaltung prüft, in welchen Straßen im Bezirk die ursprünglich geltende Gehwegbreite von 1,5 Meter aufgrund von halbseitigem oder vollständigem Gehwegparken nicht eingehalten wird (z.B. Emdestr./Kommandaturstr.). In den ermittelten Straßen wird der Platz für KFZ-Stellplätze neu geordnet.

5. Der Verkehrsaußendienst ahndet konsequent Parkverstöße bei denen der Platz für zu Fuß Gehende durch Überfahren des gekennzeichneten Parkraums weiter eingeschränkt wird (s. Beispiele in der Anlage).

Begründung


Ob im Altbestand, in neu umgebauten oder sanierten Straßen wird der Fußverkehr durch Parkraum auf Gehwegen derzeit oft verdrängt oder bedrängt. Außerdem verliert der Straßenraum an wichtiger Übersichtlichkeit, was zu unsicheren und gefährlichen Situationen insbesondere für Kinder führt. Auch können sich gehbehinderte Menschen und Rollstuhlfahrende an einigen Stellen, wie in der Wegenerstraße oder der Eichendorfstraße, durch Platzmangel nicht frei bewegen. Begegnungsverkehre auf Gehwegen sind oftmals ausgeschlossen. Ein Nebeneinandergehen ebenfalls. Rollstuhlfahrenden steht nicht genug Raum zur Verfügung.

Die Anträge aus dem Bezirksrat Mitte rund um die Wegenerstraße machen das deutlich und haben gezeigt, wie wenig sich verändert, wenn Parkraum nicht kenntlich gemacht, sondern unverständliche Schilder aufgestellt werden. (Das Schild zeigt eine an dieser Stelle falsche/unmögliche/nicht zugelassene Situation. Daher ist es ungeeignet, nicht zielführend und sogar irreführend: und wird falsch gedeutet. Autos parken weiterhin beidseitig halbseitig auf dem Gehweg.)

Die Stadt wird hauptsächlich durch Wege zu Fuß erschlossen. Dem soll Hannover Mitte Rechnung tragen und Wege sicher und komfortabel gestalten. 2,5m müssen nach Verwaltungsantwort (15-125972021 S1) bei Neuplanungen für Zufußgehende zu Verfügung stehen.

Seit 2017 - 2020 hat die Anzahl der zugelassenen Privat-PKW in Mitte um 10% abgenommen. Das sind 1159 PKW weniger. (Quelle: Statistische Berichte der Landeshauptstadt Hannover, https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Politik/Wahlen-Statistik/Statistikstellen-von-Stadt-und-Region/Statistikstelle-der-Landeshauptstadt-Hannover/Strukturdaten-der-Stadtteile-und-Stadtbezirke).

"Entscheidung

15-1250/2021 S1

Auf Gehwegen darf - auch halbhoch – nur geparkt werden, wenn dieses durch Beschilderung (Zeichen 315 StVO) oder Markierung ausdrücklich gestattet ist.

Für eine derartige Freigabe eines Gehweges zum halbhohen Parken sind zahlreiche rechtliche Aspekte zu würdigen.

Das entscheidende Kriterium für die Neuanordnung gem. Straßenverkehrsordnung (StVO) und aktueller Rechtsprechung ist, dass nach Anordnung eines – halbhohen – Gehwegparkens eine verbleibende Restgehwegbreite von mindestens 2,5 m Breite verbleibt.
Ist bei einem Gehweg dieses Maß unterschritten, wäre eine zusätzliche Einschränkung der Verkehrsfläche für die zu Fuß Gehenden durch die Anordnung des halbhohen Parkens rechtswidrig.

Eine rechtmäßige Anordnung des Verkehrszeichens 315 StVO kann hier somit nicht erfolgen.

Es ist weiterhin am Fahrbahnrand unter Einhaltung der Vorschriften der StVO zu parken; insbesondere Einhaltung einer Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m."