Drucksache Nr. 15-1879/2015 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Grundschule am Kronsberg
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
16.09.2015 TOP 3.1.3.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
Antwort
15-1879/2015 F1
0
 

Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Grundschule am Kronsberg
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
16.09.2015 TOP 3.1.3.

Zum Schuljahresbeginn nimmt die neue Grundschule, vorerst in der „Blauen Schule“
in Bemerode, ihren Betrieb auf.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Wie viele Schüler sind in den beiden Klassen untergekommen?
2. Welche Wahlmöglichkeiten hatte die Eltern ,ihre Kinder oder Geschwisterkinder auf diese oder eine andere GS im Stadtbezirk anzumelden?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Zum Schuljahr 2015/16 sind insgesamt 28 Schülerinnen und Schüler in der neuen Grundschule eingeschult worden.

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Gem. § 63 Abs. 3 NSchG haben die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich diejenige Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz haben. Die Schulbezirke der Grundschulen in Hannover sind in der 4. Schulbezirkssatzung festgelegt worden und gelten seit dem 01.08.2015.

Der Besuch einer anderen als der nach Schulbezirk zuständigen Schule kann gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule eine unzumutbare Härte darstellen würde oder der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint. Hierfür bedarf es in der Regel eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung, der bei der zuständigen Schule zu stellen ist und über den dort auch entschieden wird. Vorab sind Stellungnahmen der gewünschten Schule, des Trägers der Schülerbeförderung und ggf. des Schulträgers einzuholen.

Besuchen Geschwisterkinder eine andere Grundschule, so stellt dies kein Grund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dar.