Drucksache Nr. 15-1725/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Unnötige Lärmbelästigung durch Bauarbeiten in der Adolfstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 20.08.2018
TOP 10.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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15-1725/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Unnötige Lärmbelästigung durch Bauarbeiten in der Adolfstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 20.08.2018
TOP 10.2.1.

Vor einigen Monaten haben die Bauarbeiten für die Wohneinheit in der Aldolfstaße begonnen. Derartige Arbeiten gehen stets mit einer kaum vermeidbaren Lärmbelastung einher. Anlieger beklagen jedoch an dieser Baustelle eine Lärmbelastung durch die vor Ort stattfindende Trennung von grobem und feinem Bauschutt durch Schütteln in einer siebartigen Baggerschaufel. Dieser Vorgang und damit die Lärmbelastung sind vermeidbar, wenn die Trennung nicht vor Ort durchgeführt werden würde.
Aspekte des Lärmschutzes sind in der AVV Baulärm näher geregelt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Wurde die Immissionsschutzbehörde bei der Planung der Bauarbeiten einbezogen?
2. Wurden alternative Möglichkeiten zur Schutttrennung vor Ort erörtert?
3. Wie hoch sind die durch diese Baumaschinen verursachten Immissionswerte in Bezug auf die ermittelten Beurteilungspegel nach Nr. 6 AVV Baulärm.

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

1. Die Frage kann von hier nicht beantwortet werden. Die Planung der Bauarbeiten obliegt dem Bauherrn und der/dem von ihm beauftragten EntwurfsverfasserIn. Zuständige untere Immissionsschutzbehörde für die Landeshauptstadt Hannover ist die Region Hannover.
Für eine Beteiligung der unteren Immissionsschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren gem. § 69 Abs. 3 NBauO bestand keine Veranlassung. Denn zu beteiligen sind im Baugenehmigungsverfahren nach der vorgenannten Vorschrift nur solche Fachstellen/Behörden, deren Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit einer Baumaßnahme nicht beurteilt werden kann. Die immissionsschutzfachlichen Fragen, die sich durch Baulärm während der Bauausführung stellen, sind für die rechtliche Bewertung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauantrages unerheblich.
Baugenehmigungen werden unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Sollte sich ein Nachbar durch von einer Baustelle ausgehenden Immissionen gestört fühlen, ist es ihm unbenommen, sich an die zuständige Immissionsschutzbehörde der Region Hannover zu wenden.
2. Es obliegt dem Bauherrn, den Bau sachgemäß auszuführen. Solange er sich dabei an das öffentliche Baurecht und die erteilten Baugenehmigungen hält, besteht für die untere Bauaufsichtsbehörde keine Veranlassung, über Möglichkeiten der Schutttrennung mit dem Bauherrn vor Ort zu sprechen. Etwas anderes würde gelten, wenn durch die Schutttrennung abfall- und/oder bodenschutzrechtliche oder wasserrechtliche Belange (rechtswidrig) berührt würden. Die untere Bodenschutzbehörde und die untere Abfallbehörde sowie die untere Wasserbehörde wurden in den Genehmigungsverfahren beteiligt (da deren Stellungnahme für die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahmen relevant war) und deren Anforderungen in den Genehmigungen umgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bauherr gegen die entsprechenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigungen verstößt, sind hier jedoch nicht bekannt.

3. Da die untere Bauaufsichtsbehörde für entsprechende Kontrollen keine rechtliche Handhabe hat, sind hierzu keine Informationen bekannt.


Die Region Hannover -Immissionsschutz- beantwortet die Anfrage wie folgt:

1. Es hat keine Einbindung der Immissionsschutzbehörde in die Planung der Bauarbeiten gegeben.

3. Dem Team Immissionsschutz der Region Hannover liegen keine Lärmbeschwerden bezüglich der g. Bauschutttrennung vor, so dass von hier aus keine Sachverhaltsermittlung erfolgt ist.