Drucksache Nr. 15-1619/2007:
Bebauungsplan Nr.1563, 5. vereinfachte textliche Änderung – Sydney Garden / ehemaliger Schweizer Pavillon
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
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15-1619/2007
3
 

Bebauungsplan Nr.1563, 5. vereinfachte textliche Änderung – Sydney Garden / ehemaliger Schweizer Pavillon
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

1. den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung,

Ausweisung eines Gewerbegebiets
- mit der allgemeinen Zulässigkeit von Autohäusern
- unter Beibehaltung der übrigen im Bebauungsplan Nr. 1563, 2. Änderung, für die Gewerbegebiete GE 1 geltenden Festsetzungen
entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen
und
2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Mit der ergänzenden Festsetzung wird ein Autohaus ermöglicht. Das Baurecht wirkt sich für alle gesellschaftlichen Gruppen in gleicher Weise aus. Gender-Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Firma Ferrari beabsichtigt, auf dem Grundstück des ehemaligen Schweizer Pavillons ein Verkaufs- und Kundenzentrum einzurichten. Seit dem Rückbau des Pavillons steht das Grundstück leer.
Bei Ferrari handelt es sich um exklusive Fahrzeugmodelle, die zu den Spitzenprodukten des Designs und der Technik zählen. Dementsprechend soll der Neubau architektonisch anspruchsvoll gestaltet werden. Die direkte Nachbarschaft zur Niederlassung von BMW führt zu einer Bündelung von Marken im hochwertigen Autosegment. Das Renommee des Expo Parks Hannover wird durch die Premium-Marke Ferrari erheblich gesteigert.

Um den Neubau des Autohauses zu ermöglichen, ist die Änderung des Bebauungsplans erforderlich.

Der Bauherr wünscht aufgrund des engen Zeitplans eine Baugenehmigung im Herbst. Das Planungsrecht kann nur rechtzeitig geschaffen werden, wenn ein vereinfachtes Verfahren gemäß §13 BauGB angewendet wird. Das Verfahren kann angewendet werden, da durch die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ausschlaggebendes Kriterium ist dabei in diesem Fall die Innenstadtrelevanz der Nutzung. Sie ist bei einem Autohaus nicht gegeben.

Die Art und Weise der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit entspricht den vom Rat beschlossenen Grundsätzen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.
61.12 / 61.17
Hannover / 11.06.2007