Antrag Nr. 15-1604/2020 N1:
Entfernung des „STOP“-Schildes Elsenborner Straße / Peiner Straße, Entfernung des positiven Vorfahrt-Zeichens Peiner Straße / Ecke Elsenborner Straße und Entfernung der roten Radwegefurt Peiner Straße / Elsenborner Straße

Der ursprüngliche Antrag wurde durch diese Neufassung ersetzt

Inhalt der Drucksache:

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Entfernung des „STOP“-Schildes Elsenborner Straße / Peiner Straße, Entfernung des positiven Vorfahrt-Zeichens Peiner Straße / Ecke Elsenborner Straße und Entfernung der roten Radwegefurt Peiner Straße / Elsenborner Straße

Der ursprüngliche Antrag wurde durch diese Neufassung ersetzt

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird gebeten,
1. das „STOP“-Schild (gem. § 41 Abs. 1 Anlage 2 Zeichen 206 StVO) in der Elsenborner Straße/ Ecke Peiner Straße zu entfernen,
2. das positive Vorfahrt-Zeichen (gem. § 42 Abs. 2 Anlage 3 Zeichen 301 StVO) in der Peiner Straße/ Ecke Elsenborner Straße zu entfernen,
3. die rote Radwegefurt (Schutzstreifen für den Radverkehr gem. § 42 Abs. 2 Anlage 3 Zeichen 340 StVO) entlang der Peiner Straße/ Querung Elsenborner Straße zu entfernen.

Begründung

Gem. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), „Zu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!“, I., ist „das Zeichen 206 (...) nur dann anzuordnen, wenn 1. die Sichtverhältnisse an der Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern, (...), 3. es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen (z. B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen). Bei der Einmündung Elsenborner Straße/Peiner Straße sind die Sichtverhältnisse nicht einschränkt. Es liegen keine Tatsachen vor, an hiesiger Stelle rollende Verkehrsteilnehmer aus der Elsenborner Straße zu besonderer Vorsicht zu mahnen. Im gesamten angeführten Bereich gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Weiterhin befindet sich im Bereich der Elsenborner Straße, unmittelbar vor der Einmündung in die Peiner Straße ein Fußgängerüberweg (gem. § 41 Abs. 1 Anlage 2 Zeichen 293 StVO), der eine deutlich entschleunigende Wirkung auf den einbiegenden Verkehr entfacht. Der bezeichnete Bereich ist nicht als Unfallschwerpunkt bekannt. Im gesamten Wohngebiet wird grundsätzlich dem rollenden „von rechts kommenden“ Verkehr Vorfahrt eingeräumt (gem. § 8 (1) Satz 1 StVO). Es ist kein plausibler Grund erkennbar, im Bereich der Peiner Straße/Elsenborner Straße, für die Verkehrsteilnehmer unerwartet, von dieser bewährten Kontinuität, noch vor Einmündung der Straße Hoher Weg als Vorfahrtstraße, abzuweichen.
Als logische Konsequenz zu der Entfernung des „STOP“-Schildes in der Elsenborner Straße ist als „Gegenstück“ hierzu das positive Vorfahrt-Zeichen in der Peiner Straße/Ecke Elsenborner Straße zu entfernen.
Die rote Radwegefurt entlang der Peiner Straße/Querung Elsenborner Straße ist ebenso notwendigerweise zu entfernen, das es Radfahrern andernfalls suggerieren würde, hier Vorfahrt zu haben.
Aufgeführte Maßnahmen sollen dazu dienen, den gesamten Bereich für die Verkehrsteilnehmer wieder übersichtlich zu gestalten und unnötige Reglements, denen es auch in der Vergangenheit nicht bedurft hat, zu vermeiden!