Drucksache Nr. 15-1465/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Container auf dem Waterlooplatz
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 06.07.2020
TOP 8.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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15-1465/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Container auf dem Waterlooplatz
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 06.07.2020
TOP 8.1.1.

In der Antwort der Verwaltung zu DS 15-369/2020 wird ausgeführt, dass die Containerunterkunft am Waterlooplatz nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende (NEFUG) errichtet worden sei. Dabei sei kein formales Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden, vielmehr habe die Kommune dabei ohne zusätzliche Überprüfung darauf zu achten, dass das geltende Baurecht eingehalten werde. Eine formale Befristung gebe es nicht. Weiter führt die Verwaltung aus, dass für die Umnutzung der Unterkunft zur Unterbringung von Obdachlosen aus bauplanungsrechtlichen Gründen eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich sei, welche sich derzeit in Bearbeitung befinde.
In der Antwort auf unsere Anfrage DS 15-0741/2020 führt die Verwaltung aus, dass der notwendige Bauantrag zur Nutzungsänderung noch im März eingereicht und kurzfristig beschieden würde.

Wir fragen die Verwaltung:

1) Seit wann liegt der notwendige Bauantrag vor, wenn nicht vorliegend, warum nicht?

2) Wann und mit welchem Ergebnis wurde über selbigen beschieden?

3) Wie lange (in Jahren, Tagen und Monaten) wurde die ehemalige Flüchtlingsunterkunft ohne vorliegende Nutzungsänderungsgenehmigung, sprich illegal, betrieben und warum hat die Verwaltung diesen nicht rechtskonformen Zustand verursacht bzw. zugelassen?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


1) Der Bauantrag wurde am 23.03.2020 bei der Bauverwaltung eingereicht.

2) Die Baugenehmigung wurde am 20.04.2020 erteilt.

3) Die Unterkunft Am Waterlooplatz wird seit Anfang 2018 für die Unterbringung von Obdachlosen genutzt. Hintergrund dieser zunächst vorrübergehenden Umnutzung war ein akuter Bedarf an Plätzen für Obdachlose vor dem Hintergrund steigender Unterbringungszahlen. Diese Maßnahme stellte einen notwendigen Vorgriff auf die Drucksache Unterkünfte für Obdachlose Nr. 0492/2018 und 0492/2018 E1 dar.


Auch nach der Umnutzung blieb die Gebäudesubstanz weiterhin genehmigt, lediglich für die geänderte Nutzergruppe ist eine Nutzungsänderung erforderlich, da sich planungsrechtlich formal eine neue, wenn auch genehmigungsfähige, Nutzung ergibt. Da die Nutzung der Baulichkeit für die Unterbringung von obdachlosen Menschen bis auf weiteres dort erfolgen soll, wurde der o.g. Bauantrag gestellt und positiv beschieden.