Anfrage Nr. 15-1343/2020:
Einrichtung absolutes Halteverbot Wittekamp 22 a - c

Inhalt der Drucksache:

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Einrichtung absolutes Halteverbot Wittekamp 22 a - c



Im Wittekamp 22 a bis 22 c bestand seit mehreren Jahren ein absolutes Halteverbot für den Zeitraum Mo.-Fr. 8 bis 14 Uhr. Mit diesem eingeschränkten Halteverbot hatten die 52 Mieter ein gutes Einvernehmen, weil Einkäufe und sonstige Erledigungen nach Feierabend oder am Wochenende mit dem PKW erledigt werden konnten.

Seit dem 25.5.2020 wurde bis zum Hauseingang 22 a nun ein generelles absolutes Halteverbot eingerichtet. Zeitgleich wurden auf der gegenüberliegenden Seite, auf privatem Grund, PKW – Stellplätze, die vermietet werden, neu erlaubt.

 Wir fragen die Verwaltung:

1.Wurde ein generelles absolutes Halteverbot auf öffentlichem Grund auf der Fläche Wittekamp bis zur Hausnummer 22a eingerichtet, um das Ausfahren aus den privat vermieteten Parkplätzen der gegenüberliegenden Flächen zu ermöglichen, oder gab es dafür andere Gründe?

2. Warum wurden die neuen Stellplätze auf privatem Grund erlaubt, obwohl Maßgaben nach der niedersächsischen Verordnung über Park- und Stellflächen nicht gegeben sind, bzw. aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht eingehalten werden können.