Informationen:
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
Antragsteller(in):
AfD-Fraktion
AfD-Fraktion
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis) |
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15% der Mädchen sterben an den Folgen der Verstümmelungen oder sind traumatisiert und leiden ihr Leben lang.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Wie viele Fälle von im Stadtbezirk lebenden Frauen und Mädchen, die Opfer von Genitalverstümmelungen geworden sind, sind der Verwaltung bekannt und gibt es eine Häufung der Fälle in den letzten 5 Jahren?
2. Gibt es bekannte Fälle von Genitalverstümmelungen, die trotz Verbot seit 2013 im Stadtbezirk durchgeführt worden sind bzw. Fälle in denen im Stadtgebiet lebende Mädchen im Ausland verstümmelt wurden? Wenn ja, wie viele sind es?
3. Was tut die Verwaltung, örtliche Frauenrechtsorganisationen und Schulen um Aufklärung zu leisten und Opfern von Genitalverstümmelung zu helfen oder potenzielle Opfer zu schützen?
Demnach wird bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung durch Genitalverstümmelung im Jugendamt unter Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a (1) SGB VIII durchgeführt. Dazu erfolgt ein Informationsaustausch mit allen beteiligten Fachkräften und ggf. unter Hinzuziehen von Fachberatungsstellen. Wenn die Eltern kooperieren und an der Abwendung einer Gefährdung des Mädchens mitwirken, wird gemeinsam mit den sorgeberechtigten Eltern ein Schutzplan aufgestellt, worin Absprachen zum Schutz des Mädchens schriftlich festgehalten werden (z.B. Verzicht auf Verwandtenbesuch im Herkunftsland, kinderärztliche oder -gynäkologische Kontrollen).
Darüber hinaus erfolgt eine Hilfeplanung (vergl. § 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan) mit jeweils passenden Unterstützungsangeboten für die Eltern, Geschwister und die unmittelbar betroffenen Mädchen. Hierbei kann es sich z.B. um Beratungsstellen und / oder Hilfen zur Erziehung (HzE) handeln (vgl. §§ 27 ff SGB VIII).
Wenn die Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a (1) SGB VIII jedoch einen erheblichen Schutzbedarf aufgrund einer akuten Gefährdungslage ergibt, weil die sorgeberechtigten Eltern entweder nicht gewillt oder in der Lage sind, den Schutz des Mädchens zu gewährleisten, muss durch das Jugendamt eine sofortige Inobhutnahme des minderjährigen Mädchens gemäß § 42 SGB VIII erfolgen und ggf. ein Antrag beim Familiengericht gemäß § 1666 BGB gestellt werden, damit dieses den Schutz des Mädchens gewährleistet, entweder durch Auflagen wie
· Hinterlegung ihrer Reisepässe,
· Auflagen zur Überprüfung der körperlichen Unversehrtheit
oder
· Entzug der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge, wie z. B. des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und der Gesundheitssorge. (vgl. § 8a SGB VIII; § 1666 und §1631 BGB).
Darüber hinaus arbeitet die Verwaltung eng mit spezialisierten Einrichtungen zusammen und leistet gemeinsame Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit. Ein Beispiel ist der Fachtag zur weiblichen Genitalverstümmelung am 06.02.2023 gemeinsam mit baobab – zusammensein e.V., welche Fachkräfte in der Arbeit mit Kindern und Familien im Stadtgebiet als Zielgruppe hatte.
baobab – zusammensein e.V. als HAIP Mitglied leistet im Rahmen verschiedener Projekte Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit zum Thema weibliche Genitalverstümmelung im Bereich der Jugendhilfe, Schule und anderer öffentlicher Einrichtungen wie der Landesaufnahmebehörde. Die Angebote bestehen aus gesundheitlicher Begleitung, Beratung und Netzwerkbildung und Bestärkung innerhalb der Community. Zudem werden im Rahmen von Aufklärungsseminaren Handlungsempfehlungen im Umgang mit von weiblicher Genitalverstümmelung betroffenen und gefährdeten Mädchen und Frauen zur Sicherung des Kindeswohles an Fachkräfte herangetragen.