Drucksache Nr. 15-1129/2019 S1:
Einrichtung eines Radweges östliche Lange-Hop-Straße zwischen Großer Hillen und Tiergartenstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode
am 08.05.2019 - TOP 8.5.4.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-1129/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Einrichtung eines Radweges östliche Lange-Hop-Straße zwischen Großer Hillen und Tiergartenstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode
am 08.05.2019 - TOP 8.5.4.

Beschluss

Die Verwaltung möge prüfen, wie an der Lange-Hop-Straße in Kirchrode zwischen Großer Hillen und Tiergartenstraße auf der östlichen Seite ein von der Fahrbahn baulich getrennter Radweg inklusive Leitstreifen für blinde und sehbehinderte Menschen auf dem jetzigen Bürgersteig einzurichten ist und ob daneben auch Straßenbäume platziert werden können. Zusätzlich soll möglichst schon durch entsprechende Planung verhindert werden, dass KfZ später regelwidrig so geparkt werden, dass sie dem Radweg zu nah kommen. Die Maßnahme wird dem Bezirksrat vor der Umsetzung kurz vorgestellt.

Entscheidung

Die Prüfungen wurden durchgeführt.

Die Lange-Hop-Straße zwischen Großer Hillen und Tiergartenstraße befindet sich in einer Tempo-30-Zone. In Tempo-30-Zonen wird der Radverkehr in der Regel auf der Fahrbahn geführt. Separate baulich angelegte Radverkehrsanlagen sind hier entbehrlich.

Auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat sich die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn in Tempo-30-Zonen bewährt. Unfallauffälligkeiten sind nicht zu beobachten. Konfliktsituationen an Kreuzungen, Einmündungen und Grundstückszufahrten, die bei Führung auf separaten Radwegen auftreten, sind ebenfalls nicht zu verzeichnen. Die Straßenverkehrsordnung schließt die Einrichtung von benutzungspflichtigen Radwegen im Übrigen grundsätzlich aus.