Anfrage Nr. 15-0945/2015:
Glücksspielwerbung im Kino

Inhalt der Drucksache:

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Glücksspielwerbung im Kino

In einem Kino im Stadtbezirk Mitte wurde vor einem Film mit einer Altersfreigabe ab 12 Jahre ein Werbeclip für eine Spielhalle gezeigt. Viele Jugendliche besuchten diese Filmvorstellung.
Für Glückspiel gilt in verschiedenen Medien zu Recht ein Werbeverbot, aber auch dort wo Werbung erlaubt ist, hat sich diese in „Art und Umfang“ nach den Zielen (Artikel 1) des Glückspielstaatsvertrags auszurichten. Eins der Ziele ist es „den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten“. Ferner heißt es in der Leitlinie in der die Vorgaben zur Werbung für Glückspiele konkretisieren, dass Werbung, die „sich an Minderjährige oder vergleichbare gefährdete Zielgruppen“ richtet nicht erlaubt ist.

Wir fragen die Verwaltung vor diesem Hintergrund:
1. Ist eine Werbung für eine Spielhalle mit Glückspielautomaten in einer von Jugendlichen besuchten Kinovorstellung nach dem Glückspielstaatsvertrag zulässig?
2. Welche Stelle ist bei einer entsprechenden Beschwerde zuständig?
3. Wie werden Verstöße gegen den Glückspielstaatsvertrag, wegen nicht erlaubter Werbung geahndet?