Drucksache Nr. 15-0918/2020:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1885 - Höltystraße/Hildesheimer Straße
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
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15-0918/2020
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Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1885 - Höltystraße/Hildesheimer Straße
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 1885
    - Ausschluss von Vergnügungsstätten, Wettbüros und Bordellen -
    entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der
    Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechterspezifische Auswirkungen sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1885 wurde am 02.04.2020 beschlossen. Das Plangebiet umfasst einige Grundstücke zwischen der Hildesheimer Straße und der Höltystraße, für die eine Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sind.

Anlass der Planaufstellung waren Bestrebungen, in der Hildesheimer Straße 15 eine Spielhalle zu eröffnen. Eine entsprechende Bauvoranfrage wurde am 14.01.2020 gestellt und am 06.04.2020 gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt. Spielhallen und Wettbüros stehen im engen Zusammenhang mit dem sogenannten „Trading-Down-Effekt“. Durch den hohen Ertrag solcher Vergnügungsstätten sind sie in der Lage, höhere Miet- und Kaufpreise zu zahlen als klassische Erdgeschossnutzungen wie Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, wodurch es zu einer Verdrängung dieser Nutzungen kommt. Aufgrund der dadurch entstehenden Einschränkung der Angebotsvielfalt in Verbindung mit dem durch mangelnde Akzeptanz gegenüber den oben genannten Vergnügungsstätten entstehenden nachbarschaftlichen Konflikten und den Imageverlust der betreffenden Gebiete wird dieser Verdrängungsprozess weiter beschleunigt.

Der Geltungsbereich umfasst einen Teilbereich des nördlichen zentralen Versorgungsbereiches der Hildesheimer Straße im Sinne des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Landeshauptstadt Hannover. Der Schutz dieses Zentrums genießt hohe Priorität.

Aus diesen Gründen sollen spielorientierte Vergnügungsstätten (Spielhallen und Wettbüros) sowie Bordelle im Geltungsbereichen dieses Bebauungsplanes ausgeschlossen werden.

Der Beschluss ist erforderlich, um das Verfahren weiterführen zu können.

61.12 
Hannover / 22.04.2020