Drucksache Nr. 15-0804/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Ausweisungsverfahren zum Naturschutzgebiet Altwarmbüchener Moor
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 27.03.2019
TOP 6.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
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15-0804/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Ausweisungsverfahren zum Naturschutzgebiet Altwarmbüchener Moor
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 27.03.2019
TOP 6.3.1.

Bereits in seiner Sitzung am 23.08.2017 hat der Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide der Drucksache 1730/2017 „Ausweisungsverfahren zum Naturschutzgebiet „Altwarmbüchener Moor“ (NSG-HA 44) im Rahmen der nationalstaatlichen Sicherung von FFH-Gebieten – Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG an die Verfahrensführende Region Hannover“ zugestimmt. Die Ausweisung von zusammenhängenden Schutzgebieten im Zuge des Natura-2000-Programms leistet einen großen Beitrag zur Biodiversität und geht auf die europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zurück. Diese muss für ihre Wirksamkeit allerdings erst in nationales Recht umgesetzt werden. In Anbetracht des dramatischen Artenschwundes in den letzten Jahrzehnten ist es unverantwortlich, dass in der Region Hannover derzeit noch mindestens 14 „Natura 2000 Gebiete“ nicht durch Naturschutzgebiete geschützt worden sind. Weil die Ausweisung von Naturschutzgebieten nicht fristgerecht bis Ende 2018 erfolgt ist, muss Niedersachsen wahrscheinlich als einziges deutsches Bundesland dieses Jahr Strafzahlungen an die EU von mindestens 11,83 Mio. € leisten. Hinzu kommen bis zu 861.000€ pro Tag, wenn Niedersachsen die Richtlinie weiterhin nicht erfüllt.

Vor diesem Hintergrund fragt die Grüne Bezirksratsfraktion die Verwaltung:

1. Wie lautet der Sachstand zum Ausweisungsverfahren für das Naturschutzgebiet Altwarmbüchener Moor und existiert in diesem Kontext eine Übersicht, welche Arten (Flora/Fauna) im Zuge der Unterschutzstellung künftig besser geschützt werden?

2. Ist seitens der Region Hannover angedacht bzw. vorgesehen, einzelne Regelungen der Verordnung gegenüber dem Ursprungsentwurf (Ds 1730/2017 inkl. Anlagen) hinsichtlich einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zu verändern oder Teile des ursprünglich vorgesehenen Gebietes nicht unter Naturschutz zu stellen, um dort entsprechende Nutzungen (weiterhin) zu ermöglichen?

3. Fallen die o.g. Strafzahlungen (anteilig) auch für eine nicht fristgerechte Ausweisung des Altwarmbüchener Moores als Naturschutzgebiet an? Wenn ja, in welcher Höhe?

Die zuständige Untere Naturschutzbehörde bei der Region Hannover beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: das geplante Naturschutzgebiet Altwarmbüchener Moor wird von der Regionsverwaltung als Beschlussdrucksache in den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz der Region Hannover am 30.4.2019 eingebracht. Welche Arten durch die Verordnung geschützt werden sollen, kann der Beschreibung des Gebietscharakters und dem Schutzzweck der geplanten Verordnung (§§ 1 und 2) entnommen werden.

Zu Frage 2: Ja, die Regionsverwaltung hat folgende Verordnungsregelungen gegenüber dem Ursprungsentwurf verändert:


· Die Nutzung der wenigen Ackerflächen im zukünftigen Schutzgebiet unterliegt keinen Einschränkungen in der Bewirtschaftung.

· Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf horstweise ohne Zustimmung der Untere Naturschutzbehörde erfolgen (auf landwirtschaftlichen Nutzflächen).


Eine Veränderung der Gebietskulisse erfolgt nicht.

Zu Frage 3: Strafzahlungen für die nicht fristgerechte Ausweisung des Altwarmbüchener Moores als Schutzgebiet sind rein spekulativ, da hierfür zunächst eine Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof erfolgen muss. Bislang ist noch kein Klageverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet worden. Es findet aber zurzeit ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland als Vorstufe eines ggf. folgenden Klageverfahrens statt. Ob Strafzahlungen gegen einen Mitgliedsstaat verhängt werden und wenn ja in welcher Höhe, entscheidet der Europäische Gerichtshof.