Anfrage Nr. 15-0804/2019:
Ausweisungsverfahren zum Naturschutzgebiet Altwarmbüchener Moor

Inhalt der Drucksache:

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Ausweisungsverfahren zum Naturschutzgebiet Altwarmbüchener Moor

Bereits in seiner Sitzung am 23.08.2017 hat der Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide der Drucksache 1730/2017 „Ausweisungsverfahren zum Naturschutzgebiet „Altwarmbüchener Moor“ (NSG-HA 44) im Rahmen der nationalstaatlichen Sicherung von FFH-Gebieten – Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG an die Verfahrensführende Region Hannover“ zugestimmt. Die Ausweisung von zusammenhängenden Schutzgebieten im Zuge des Natura-2000-Programms leistet einen großen Beitrag zur Biodiversität und geht auf die europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zurück. Diese muss für ihre Wirksamkeit allerdings erst in nationales Recht umgesetzt werden. In Anbetracht des dramatischen Artenschwundes in den letzten Jahrzehnten ist es unverantwortlich, dass in der Region Hannover derzeit noch mindestens 14 „Natura 2000 Gebiete“ nicht durch Naturschutzgebiete geschützt worden sind. Weil die Ausweisung von Naturschutzgebieten nicht fristgerecht bis Ende 2018 erfolgt ist, muss Niedersachsen wahrscheinlich als einziges deutsches Bundesland dieses Jahr Strafzahlungen an die EU von mindestens 11,83 Mio. € leisten. Hinzu kommen bis zu 861.000€ pro Tag, wenn Niedersachsen die Richtlinie weiterhin nicht erfüllt.

Vor diesem Hintergrund fragt die Grüne Bezirksratsfraktion die Verwaltung:

1. Wie lautet der Sachstand zum Ausweisungsverfahren für das Naturschutzgebiet Altwarmbüchener Moor und existiert in diesem Kontext eine Übersicht, welche Arten (Flora/Fauna) im Zuge der Unterschutzstellung künftig besser geschützt werden?

2. Ist seitens der Region Hannover angedacht bzw. vorgesehen, einzelne Regelungen der Verordnung gegenüber dem Ursprungsentwurf (Ds 1730/2017 inkl. Anlagen) hinsichtlich einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zu verändern oder Teile des ursprünglich vorgesehenen Gebietes nicht unter Naturschutz zu stellen, um dort entsprechende Nutzungen (weiterhin) zu ermöglichen?

3. Fallen die o.g. Strafzahlungen (anteilig) auch für eine nicht fristgerechte Ausweisung des Altwarmbüchener Moores als Naturschutzgebiet an? Wenn ja, in welcher Höhe?