Antrag Nr. 15-0802/2019:
Vorbereitung einer Satzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für ein besonderes Vorkaufsrecht für das Ihme-Zentrum

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Vorbereitung einer Satzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für ein besonderes Vorkaufsrecht für das Ihme-Zentrum

Antrag


Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird beauftragt, für das Ihme-Zentrum eine Satzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für ein besonderes Vorkaufsrecht vorzubereiten und den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung


Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde (hier die Landeshauptstadt Hannover) durch Satzung ein Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung begründen in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Städtebauliche Maßnahmen können alle Arten von städtebaulichen Planungen und Konzeptionen sein, also unter anderem auch die Vorbereitung einer noch nicht förmlich eingeleiteten Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme. Solche städtebaulichen Maßnahmen müssen noch nicht konkret eingeleitet, sondern nur in Betracht gezogen werden. Weiterhin sollte die Landeshauptstadt Hannover in Bezug auf das Ihme-Zentrum generell mehr Verantwortung übernehmen und einen Kauf prüfen. Eine Satzung mit einem Vorkaufsrecht stellt hier eine gute Ausgangsposition gegenüber einem Investor dar.