Drucksache Nr. 15-0782/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Rettungswege in der Sallstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 18.04.2018
TOP 7.3.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult (zur Kenntnis)
 
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15-0782/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Rettungswege in der Sallstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 18.04.2018
TOP 7.3.2.

In der Sallstraße sind insbesondere zu den Abend- und Nachtzeiten die Fußwege zwischen
der Krausenstraße und der Kleinen Düwelstraße durch Kraftfahrzeuge zugeparkt. Eine
Zufahrt für Rettungsfahrzeuge direkt an das Gebäude ist nur über die Fuß- und Radwege
gewährleistet. An den Kreuzungen sind allerdings keine Beschilderungen, die die
Rettungswege ausweisen. Nach der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur
Niedersächsischen Bauordnung §2 müssen ausreichend Aufstell- und Bewegungsflächen
für die Feuerwehr garantiert sein.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Sind im oben benannten Bereich für die Feuerwehr ausreichend Rettungswege
sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr in den Abend- und
Nachtstunden zur Verfügung?

2. Wenn nicht, welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, um die Sicherheit der
Bürger*innen sicherzustellen?

Antwort


Zu 1. und 2.:
Im Allgemeinen werden Geh- und Radwege grundsätzlich nicht als Aufstell- oder Bewegungsfläche der Feuerwehr herangezogen. Die im Stadtgebiet eingesetzten Drehleitern haben die Typenbezeichnung 23/12. Das bedeutet, die Drehleiter hat bei einem Gebäudeabstand von 12 m eine maximale Einsatzhöhe von 23 m. Im genannten Bereich würde die Feuerwehr im Einsatzfall von der Fahrbahn, neben den parkenden Fahrzeugen stehen und die oberen Geschosse noch erreichen.

Die Nutzung der Nebenanlage ist mit dem Zeichen 241-30 StVO - Getrennter Rad- und Gehweg, Radweg links ausreichend gekennzeichnet. Zusätzliche Poller in den Einmündungsbereichen machen keinen Sinn, da der Zwei-Richtungsradweg eine Breite von 2,00 m hat, welche für PKW ausreichend ist, um den Geh- und Radweg widerrechtlich zum Parken zu befahren. Die Parkvergehen finden ausschließlich, beginnend in den Abendstunden, über Nacht im Zeitraum statt, wo der Verkehrsaußendienst nicht im Dienst ist. Die Polizei ist für die Überwachung des ruhenden (Park)Verkehrs nicht zuständig, es sei denn, Gefahr wäre im Verzug, was hier jedoch nicht der Fall ist.

Jedoch steht es den Bürger*innen frei, selber eine Ordnungswidrigkeitsanzeige nach
§ 14 Abs. 4a StVO wegen widerrechtlichem Parken auf Geh- und Radwegen bei der
Ordnungsbehörde zu stellen, da dieser Bereich nicht mit Zeichen 315 StVO – Parken auf
Gehwegen, sondern mit Z. 241 StVO gekennzeichnet ist.