Drucksache Nr. 15-0766/2018:
Bebauungsplan Nr. 1859 im Vereinfachten Verfahren - Joachimstraße
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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In den Stadtbezirksrat Mitte
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
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15-0766/2018
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1859 im Vereinfachten Verfahren - Joachimstraße
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 1859 - Joachimstraße - Festsetzung eines Kerngebietes mit Ausschluss von Spielhallen, Spielcasinos, Wettbüros und Bordellen entsprechend der Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind mit dem Bebauungsplan nicht verbunden.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet dieser Änderung liegt im unbeplanten Innenbereich. Es existiert entsprechend kein Bebauungsplan; als planungsrechtliche Grundlage dient § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entspricht einem Kerngebiet. Konkreter Anlass der vorliegenden Planaufstellung ist eine Bauvoranfrage für das Grundstück Ernst-August-Platz 10A, um dort ein Wettbüro zu eröffnen. In diesem einem Kerngebiet entsprechenden Quartier sind Wettbüros genau wie Spielhallen, Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig. Von Spielhallen und Wettbüros, die als Vergnügungsstätten einzuordnen sind sowie von Bordellen, die planungsrechtlich Gewerbebetriebe sind, können negative städtebauliche Auswirkungen für den Standort ausgehen. Durch die vermehrte Ansiedlung dieser Einrichtungen in wichtigen Einkaufs- und Geschäftslagen ist eine Abwertung des Standortes zu befürchten.

Der historische Gebäudekomplex 'Ernst-August-Carree' markiert das Entree zur Innenstadt bzw. zur Fußgängerzone. Dem Ziel der Stadt, die Innenstadt als attraktiven Einkaufsstandort weiterzuentwickeln, stehen die zu erwartenden negativen Auswirkungen von Wettbüros, Spielhallen oder Bordellen - hierbei insbesondere die Verringerung der Nutzungsvielfalt der Erdgeschosszonen - entgegen. Aufgrund dessen soll mit dem Bebauungsplan Nr. 1859 ein Kerngebiet festgesetzt werden, in dem die vorgenannten Vergnügungsstätten in den Erdgeschosszonen des Ernst-August-Carrees vollständig und im weiteren Geltungsbereich bis zu einer Tiefe von 25 m sowie Bordelle im gesamten Geltungsbereich ausgeschlossen sind.

Der Verwaltungsausschuss hat am 26. Oktober 2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1859 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

Die Bauvoranfrage wurde auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 26.10.2017 zurückgestellt.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der sich aus der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Der Bebauungsplan Nr. 1859 soll daher im vereinfachten Verfahren gemaß § 13 BauGB durchgeführt werden. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

61.11 
Hannover / 13.03.2018