Drucksache Nr. 15-0741/2017:
Bebauungsplan Nr. 1850 – Feuerwache Misburg -
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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15-0741/2017
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1850 – Feuerwache Misburg -
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans Nr. 1850 – Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“, einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ und öffentlicher Verkehrsflächen - entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,

2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Benachteiligungen von Altersgruppen, geschlechtsspezifische Benachteiligungen oder anderweitige gruppenbezogene Benachteiligungen sind nicht zu erkennen.

Kostentabelle

Die Kosten werden im Laufe des Verfahrens ermittelt.

Begründung des Antrages

Das Grundstück liegt teilweise im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 729, 2. Änderung aus dem Jahr 1986, der für das Plangebiet Spiel- und Bolzplatz sowie Feuerwache und Verkehrsfläche festsetzt. Das vorhandene Gebäude der Feuerwehr, welches westlich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 729, 2. Änderung liegt, entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen der Feuerwehr und soll durch einen Neubau ersetzt werden.

Die Verwaltung hat verschiedene Standorte in Misburg auf ihre Eignung für diesen Zweck untersucht. Im Ergebnis wurde der heutige Standort für am besten geeignet befunden. Allerdings reicht die vorhandene Fläche nicht aus. Um die erforderlichen Stellplätze für die Einsatzkräfte zu ermöglichen, soll die Fläche für die Feuerwehr nach Norden, auf Teilflächen des vorhandenen öffentlichen Bolzplatzes ausgedehnt werden.
Ein Ersatzstandort für den Bolzplatz kann nicht zur Verfügung gestellt werden. In der näheren Umgebung befindet sich keine geeignete Fläche.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Bauvorhabens geschaffen werden.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren durchführen zu können.

61.13 
Hannover / 15.03.2017