Anfrage Nr. 15-0734/2016:
Qualität der Informationen aus dem Bereich 61

Inhalt der Drucksache:

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Qualität der Informationen aus dem Bereich 61

Die in der Drucksache 2772/2015 E1 beschriebenen 11 Zwischengeschosse im Bredero-Hochhaus an der Lister Meile/Hamburger Allee haben seit Jahrzehnten dem jeweiligen Eigentümer nur Aufwand und Kosten verursacht, da die Versuche zur Vermarktung der Flächen im Hinblick auf Gewerbe-/Verwaltungsnutzung bzw. auf eine Nutzung für Justizzwecke mehrfach gescheitert waren.
Im Einklang mit den Prognosen des derzeitigen Investors ist jedoch davon auszugehen, dass der seit Jahren stark steigenden Nachfrage nach zentrumsnahem Wohnraum in Hannover u.a. durch die Schaffung von Wohnungen in den 11 Zwischengeschossen sinnvoll begegnet werden und eine auch für ihn rentable Nutzung zukünftig stattfinden kann.
Voraussetzung für eine solche entsprechende Schaffung von Wohnraum ist nach Informationen der Bauverwaltung eine Änderung des geltenden Bebauungsplanes, nach welchem bisher eine umfassende Wohnnutzung in diesen 11 Etagen unzulässig und damit verboten war.
Eine Schaffung von Wohnraum in den 11 Zwischengeschossen ist bisher -anders als bei der bislang angestrebten Gewerbenutzung- daher nicht an der fehlenden Vermarktbarkeit gescheitert, sondern an der fehlenden rechtlichen Zulässigkeit.
In der vorgenannten Drucksache wurde gegenüber den ehrenamtlichen PolitikerInnen im Rat, dem Verwaltungsrat und im Bezirksrat Mitte sowie dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt erläutert, eine (Boden)Wertsteigerung des Grundstücks sei mit einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes mitsamt der zukünftigen Erlaubnis zur Schaffung und Nutzung von Wohnraum nicht ermittelbar bzw. verbunden.
Auf dieser Darstellung basierend wird ferner ausgeführt, eine Verpflichtung des Investors zur Übernahme von Kosten durch die Schaffung ortsnaher Kinderbetreuungsplätze sei vor dem Hintergrund von § 11 Abs.2 BauGB unangemessen und damit rechtlich nicht möglich.
Aus Sicht des Investors wird jedoch durch die von ihm gewünschte Änderung des Bebauungsplanes mit der Ausweisung von Wohnflächen eine wirtschaftliche Nutzung der 11 Zwischengeschosse erst ermöglicht – diese verbunden mit der Erwartung, eine Rendite zu erzielen, bei welcher die voraussichtlichen Einnahmen die Investitionskosten gewinnbringend übersteigen.
Die Politik hat auch gegenüber dem Baudezernat einen Anspruch auf wahrheitsgemäße, zeitnahe und vollständige Informationen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bauverwaltung der Landeshauptstadt Hannover:
1. Unabhängig von etwaigen Bodenwerten für das Grundstück des Bredero-Hochhauses dürfte die Einräumung von bislang nicht vorhandenen Nutzungsrechten (hier für Wohnzwecke) für eine Immobilie auf einem Markt, dessen Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt, nicht unerheblichen Einfluss auf den Verkehrswert der Immobilie haben. Inwiefern steigert sich der Verkehrswert des Bredero-Hochhauses im Hinblick auf das Recht zur Schaffung und Nutzung von 110 Wohneinheiten in den 11 Zwischengeschossen?

2. Da der Gesetzgeber ausdrücklich in § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.3 BauGB die Möglichkeit geschaffen hat, im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages Regelungen zu treffen, die die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen durch den Vertragspartner vorsehen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind,
stellt sich die Frage, auf der Basis welcher konkreter Kalkulationen die Bauverwaltung für diese Immobilie eine ausnahmsweise Unangemessenheit nach § 11 Abs.2 Satz 1 BauBG zu Lasten des Investors annimmt, obwohl sich die Regelung des § 11 Abs.2 Satz 3 BauGB ausdrücklich auf die Übernahme von Kosten durch den Vorhabenträger bezieht?
3. Wie genau sieht der Entwurf des Durchführungsvertrages mit dem Investor aus bzw. aufgrund welcher kommunalrechtlicher Vorschriften wird dieser dem Bezirksrat Mitte vorenthalten, und welche Verhandlungen/Zusagen hatte es von Seiten des Baudezernats bereits im Vorfeld gegenüber dem Investor gegeben?