Anfrage Nr. 15-0711/2018:
Radfahrende entgegen Einbahnstraßen

Inhalt der Drucksache:

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Radfahrende entgegen Einbahnstraßen

Seit der StVO-Novelle aus dem Jahr 1997 besteht die Möglichkeit, Einbahnstraßen für Radfahrende in beide Richtungen, durch Anbringung eines Zusatzschildes an Z 267 gem. Anlage 2 zu § 41 StVO, zu öffnen. Die vermehrte Nutzung von Lastenfahrrädern oder Anhängern an Fahrrädern verbreitert diese jedoch, was in schmalen Einbahnstraßen einen Begegnungsverkehr erschwert bzw. zu Beinaheunfällen führt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1) Welche Mindestbreite muss die Fahrbahn einer Einbahnstraße aufweisen, damit diese in beide Richtungen für Radfahrende geöffnet wird?

2) Hat sich die Mindestbreite, welche die Voraussetzung zur beiderseitigen Öffnung für Radfahrenden ist, in den letzten Jahren geändert?

3) Kam es in den letzten drei Jahren im Stadtbezirk Mitte in für Radfahrende in beide Richtungen geöffneten Einbahnstraßen zu Unfällen mit Beteiligung von Radfahrenden? (Bitte tabellarische Auflistung „Jahr - Anzahl Unfälle - Radfahrende Verletzungsgrad - weitere Unfallbeteiligte Verletzungsgrad“)