Drucksache Nr. 15-0690/2016:
Bebauungsplan 1047, 1. Änderung -Angerstraße-
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
15-0690/2016
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan 1047, 1. Änderung -Angerstraße-
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

1. den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung
- Umstellung eines reinen Wohngebietes von der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977 auf die BauNVO von 2013 -
entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen und

2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Durch den Bebauungsplan soll erreicht werden, dass im Plangebiet auch soziale Einrichtungen untergebracht werden können. Insbesondere auf junge Familien und Senioren wirkt sich der Bebauungsplan positiv aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Bebauungsplan 1047 umfasst die Flächen zwischen den Straßen Bemeroder Anger im Norden, Namedorfstraße im Süden, den Straßen Hartestraße und Pappelteich im Westen und der östlichen Grenze der Grundstücke Anecampstraße 32 bis 74 (gerade) im Osten.

Der Bebauungsplan ist im Jahr 1984 aufgestellt worden. Die seinerzeit bereits mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern bebauten Baugebiete wurden allesamt als reine Wohngebiete festgesetzt. Nach der seinerzeit maßgeblichen BauNVO 1977 zählten Anlagen des Ge-
meinbedarfs weder zu den allgemein noch zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Ziel der Planung war es seinerzeit eine bauliche Verdichtung hauptsächlich nur in den Bereichen zuzulassen, die bereits teilweise durch eine rückwärtige Bebauung vorgeprägt waren. Im Übrigen sollte die Verdichtung durch die Ausnutzungswerte begrenzt werden.

Mit der Änderung soll der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf reines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 2013 umgestellt werden. Damit werden Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke Bestandteil der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. So soll ermöglicht werden, dass an diesem integrierten Standort Einrichtungen sozialer Art – z. B. für Kinder, Jugendliche oder ältere Menschen–, die bisher nicht zulässig waren, zukünftig untergebracht werden können.

Mit den geplanten Festsetzungen soll dem demographischen Wandel und dem damit steigenden Bedarf an sozialen Einrichtungen sowie den veränderten gesellschaftlichen Vorstellungen über die Stadtentwicklung Rechnung getragen werden. Damit wird insbesondere der Vorstellung des Bundesgesetzgebers gefolgt, der vor diesem Hintergrund die Baunutzungsverordnung in mehreren Schritten geändert hat, so dass in neuen Bebauungsplänen ausgewiesene reine Wohngebiete bereits das hier vorgesehene Nutzungsspektrum ermöglichen.

Mit der Änderung des Bebauungsplans und der damit verbundenen Anwendung der BauNVO 2013 erfolgt eine Anpassung an die aktuellen städtebaulichen Vorstellungen des Bundesgesetzgebers; dies dient der Erfüllung der gewandelten städtebaulichen Aufgaben.

Konkreter Anlass für die Planänderung ist die Einrichtung einer Inobhutnahmestelle für unbegleitete minderjährige Ausländer mit 16 Plätzen in der Heymesstraße. In der Ein-
richtung sollen durch 10 Sozialarbeiter bis zu 16 männliche Jugendliche im Alter von 14-17 Jahren in medizinischer und psychologischer Hinsicht betreut werden, bis sie endgültig untergebracht werden können.

Der Bebauungsplan soll nur die Art der baulichen Nutzung modifizieren. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche bleiben unverändert. Ein-
griffe in Natur und Landschaft werden nicht vorbereitet.

61.13 
Hannover / 29.03.2016