Anfrage Nr. 15-0659/2013:
Bauwägler "Am Ihlpohl"

Inhalt der Drucksache:

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Bauwägler "Am Ihlpohl"

An der Straße „Am Ihlpohl“ im Stadtteil Badenstedt unmittelbar an der Grenze zum Stadtteil Linden-Süd haben sog. Bauwägler auf einer Grünfläche 7 Bauwagen und 2 Campingmobile
aufgestellt (Stand 16.03.2013). Die Grünfläche ist Eigentum der Landeshauptstadt Hannover. Sie ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 1211 „Stadtteil Badenstedt“ (in Kraft getreten am 07.08.1991) als „Öffentliche Grünverbindung“ festgesetzt. Ihre Nutzung als Abstellplatz für Bauwagen und Campingmobile, in denen sich die Besitzer anscheinend zeitweilig auch nachts aufhalten, verstößt gegen das öffentliche Baurecht. Sie ist rechtswidrig.

Von der rechtswidrigen Nutzung der Grünfläche fühlen sich die Kleingärtner der Kleingartenvereine „Linden“, „Tiefland“ und „Eintracht“ beiderseits der Straße „Am Ihlpohl“ also auch im Stadtteil „Linden-Süd“ unseres Stadtbezirks belästigt. Die Auffassung des
Vorsitzender der Kolonie „Ihlpohl I“, eine der 8 Kolonien des Kleingartenvereins Linden e.V.,
der sich über die neuen Nachbarn freut (Stadt-Anzeiger West 07.03.2013), entspricht nicht ihrer Meinung. Für die Grünfläche und den benachbarten Teich (Regenwasserrückhaltebecken) haben die Mitglieder des Kleingartenvereins Eintracht 1970 schweren Herzens 23 Gärten aufgegeben. Sie dienten dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Oberflächenentwässerung.

Die Stadtverwaltung hat in der Sitzung am 27.02.2013 erklärt, dass sie für die Nutzung der
Grünfläche durch die Bauwägler, die ihre E-Mails als „Von Wägen e. V.“ verschicken, für
einen Monat eine „Duldung“ ausgesprochen hat.

Die Stadtverwaltung kann als Bauaufsichtsbehörde „nach pflichtgemäßem Ermessen die
Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände
erforderlich sind“ (§ 79 NBauO). Im Rahmen dieses Ermessens ist eine „aktive Duldung“
baurechtswidriger Zustände, d. h. der Verzicht auf Maßnahmen, möglich. Sie erfolgt
normalerweise in schriftlicher Form als Zusicherung nach § 38 VwVfG oder als
„Duldungsverwaltungsakt“. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts,
insbesondere die „Verhältnismäßigkeit“ und der „Gleichheitssatz“ zu beachten.

Wir fragen die Verwaltung:
1. Wurde eine „aktive Duldung“ erklärt? An wen richtet sie sich? Wurden die Nutzer
ermittelt?
2. Sind die für den Aufenthalt der Bauwagen und Campingmobile auf der Grünfläche
erforderlichen Voraussetzungen insbesondere in sanitärer Hinsicht erfüllt?
3. Gibt es im Stadtbezirk Linden-Limmer weitere Grundstücke, für die die Stadtverwaltung
eine Duldung baurechtswidriger Zustände erklärt hat?