Drucksache Nr. 15-0655/2016 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Modellflugkörper im Landschaftsschutzgebiet Kronsberg
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
13.04.2016 - TOP 3.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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15-0655/2016 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Modellflugkörper im Landschaftsschutzgebiet Kronsberg
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
13.04.2016 - TOP 3.1.2.

Seit geraumer Zeit kommt es im Landschaftsschutzgebiet Kronsberg, zum Beispiel im Bereich an die Wohnbebauung der Straße Hellenkamp, immer wieder zu Flugaktivi­tä­ten insbesondere von Drohnen. Diese Flugaktivitäten stellen in vielerlei Hinsicht ei­ne Gefahr dar. Gemäß der Verordnung zum Schutz des Gebietes Kronsberg (LSG H-S 03 - Kronsberg vom 19.10.2001) ist das Betreiben von Modellflugkörpern ver­bo­ten.
Wir fragen daher die Verwaltung:
1.) Ist der Verwaltung die beschriebene Problematik bekannt?
2.) Kann durch den Fachbereich Umwelt und Stadtgrün eine verstärkte Kontrolle
der Einhaltung der oben genannten Verordnung erfolgen?

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Bisher liegen der Stadtverwaltung keine Kenntnisse oder Anzeigen über die Betreibung von Flugmodellen im Landschaftsschutzgebiet Kronsberg vor.

Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
In § 3 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung zum Schutz des Gebietes „Kronsberg“ als Landschaftsschutzgebiet wird das Betreiben von Modellflugkörpern verboten.
Darüber hinaus gelten für „Drohnen“, also unbemannte Flugsysteme, weitere Bestimmungen, die deren Betrieb einschränken. Hier wird vor allem zwischen den Nutzungen unterschieden:
Nach § 1 Absatz 2 Satz 3 LuftVG gilt: „…als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).“ Diese sind gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 erlaubnispflichtig.
Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 LuftVZO darf eine Masse von 5 kg ohne Erlaubnis nicht überschritten werden. Für Modelle unterhalb dieser Masse gelten keine weiteren Beschränkungen. Allerdings besteht nach § 102 LuftVZO eine separate Versicherungspflicht für Flugmodelle.
Diese Verordnungen werden künftig im Rahmen der Kontrollen durch die Parkranger im Gebiet des Kronsberg umgesetzt, soweit die Personalkapazitäten dazu ausreichen.
Grundsätzlich ist aber die untere Naturschutzbehörde der Region Hannover für die Schutzgebiete zuständig. Diese wird von uns dahingehend informiert.