Drucksache Nr. 15-0612/2019 N1 S1:
Räumlichkeiten für die Kulturarbeit
Kulturinitiative Döhren-Wülfel-Mittelfeld
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 14.03.2019
TOP 9.2.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-0612/2019 N1 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Räumlichkeiten für die Kulturarbeit
Kulturinitiative Döhren-Wülfel-Mittelfeld
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 14.03.2019
TOP 9.2.1.1.

Beschluss


Die Stadt Hannover stellt – möglichst in zentraler Lage in der Nähe des Fiedelerplatzes – Räumlichkeiten für die Kulturarbeit bereit.
Die Finanzierung erfolgt aus dem im Haushaltsplan der LHH für die Unterstützung und Förderung der Kulturarbeit im Stadtbezirk vorgesehenen Ansätzen.
Die bisher erfolgreich durchgeführte Stadtteilkulturarbeit am Standort in Mittelfeld wird nicht berührt und soll in jedem Fall fortgeführt werden.

Stellungnahme

Dem Vorschlag kann derzeit nicht gefolgt werden.

Der Verein macht erfolgreich Kulturangebote im Aufgabenfeld der Stadtteilkultur. Im Stadtteil Döhren gibt es als Standort für Stadtteilkultur das Freizeitheim Döhren, das auch für Aktivitäten der Vereine gewidmet ist. Die Verwaltung hält es für richtig, keinen zusätzlichen Standort für dieses Handlungsfeld in Döhren zu öffnen.

Der Verein kann Räume des Freizeitheims Döhren mit nutzen, allerdings aufgrund der begrenzten Raumressourcen aktuell nicht exklusiv. Möglicherweise lässt sich dies mittelfristig ändern, wenn eine Umnutzung der jetzigen Gastronomieflächen möglich wird. Diese Lösung hätte den Vorteil, dass keine zusätzlichen Flächen angemietet/ finanziert werden müssen, zumal Haushaltsmittel für die Finanzierung einer zusätzlichen Anmietung nicht zur Verfügung stehen. Die diesbezüglichen Planungen sind noch nicht abgeschlossen.

Dem Bezirksrat steht im vorliegenden Fall kein Entscheidungsrecht nach § 93 Abs. 1 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit § 9 der Hauptsatzung zu. Der Bezirksrat entscheidet nach § 9 Abs. 1 a) der Hauptsatzung über Um- und Ausbau, Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen, …, soweit deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Dies setzt aber voraus, dass diese öffentlichen Einrichtungen bereits im Stadtbezirk existieren.

Die in der Begründung zur Drucksache Nr. 15-0612/2019 aufgeführten Kompetenzen aus
§ 93 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 10 NKomVG sind vorliegend nicht einschlägig. Nr. 1 ist identisch mit § 9 Abs. 1 a) der Hauptsatzung und umfasst nicht die Schaffung neuer öffentlicher Einrichtungen. Nach der einschlägigen Kommentierung zum NKomVG betrifft Nr. 6 die Förderung des Vereinslebens durch Zuwendungen, nicht aber die Förderung der von den Vereinen, Verbänden oder Vereinigungen getragenen oder betriebenen Einrichtungen. Nr. 10 betrifft schließlich die Anschaffung und Aufstellung von Kunstgegenständen und die Durchführung von Stadtteil-Ausstellungen, aber nicht die Bereitstellung von Räumlichkeiten für Künstler oder Kunstinitiativen.

Insoweit handelt es sich bei dem Beschluss des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel zur Drucksache Nr. 15-0612/2019 N1 mangels Entscheidungszuständigkeit um einen Vorschlag nach § 12 der Hauptsatzung.