Antrag Nr. 15-0566/2012:
Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover,
hier: § 10 Abs. 1 Ziff. 2.2
Einfügen der Plangenehmigung als weiteres förmliches Verwaltungsverfahren

Inhalt der Drucksache:

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Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover,
hier: § 10 Abs. 1 Ziff. 2.2
Einfügen der Plangenehmigung als weiteres förmliches Verwaltungsverfahren

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen:
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover wird gebeten, § 10 der Hauptsatzung „Anhörungsrechte des Stadtbezirksrates“ in Abs. 1 Ziff. 2.2 wie folgt neu zu fassen:

„Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, soweit durch sie der Stadtbezirk berührt wird,“

wobei Lit. a und b unverändert bleiben.

Begründung:

Es fehlt in der Satzung neben der Planfeststellung nominell das förmliche Verwaltungsverfahren „Plangenehmigung“, das wohl in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts zusätzlich in die Verwaltungsverfahrensgesetze und in die jeweiligen Fachgesetze aufgenommen wurde mit der maßgeblichen Vorgabe, wenn für das beantragte Vorhaben insbesondere keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Änderungen in verschiedenen Gesetzen bei den förmlichen Verwaltungsverfahren wurden in der Satzung der Landeshauptstadt Hannover nicht nachvollzogen. Darüber hinaus wurde die Plangenehmigung auch in der Praxis der Verwaltung nicht der Planfeststellung gleichgestellt, obwohl im Abs. 1 ausdrücklich darauf abgehoben wurde, dass es sich „insbesondere“ um dann nachfolgend

aufgezählte Angelegenheiten handelt, also nicht abschließend benannte. Einer vernunftgeboten gleichrangigen Handhabung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren steht prinzipiell eigentlich nichts entgegen. Gleichwohl zeigt die Praxis ein anderes Verhalten. Die Erfahrung lehrt also, den Tatbestand zu konkretisieren. Die Einbeziehung der Plangenehmigungsverfahren in die ausdrücklich aufgeführten Anhörungsrechte des Stadtbezirksrates nunmehr eindeutig zu regeln, ist Ziel des Antrages.



Aktuelles Beispiel scheint der beabsichtigte Bau eines Regenrückhaltebeckens am südlichen Rand der Seelhorst außerhalb des förmlich festgesetzten Waldgebietes zu sein – in einer mit Pionierwald bestandenen Grünverbindung im Stadtteil Mittelfeld bzw. in der Gemarkung Wülfel zu sein. Hier scheint die Genehmigung vorzuliegen, ohne dass der Stadtbezirksrat in irgendeiner Weise beteiligt war. (Das geplante Regenrückhaltebecken liegt also zwischen dem Annastift-Gelände [Wülfeler Straße 60] und der Seelhorst und ist dabei wohl in den Graben westlich des Verbindungsweges zwischen Wülfeler Straße und Dreibirkenweg eingebunden.)

Aber auch der Gewässerausbau des Büntegrabens gehört dazu, der ehedem erst auf Nachfrage dem Stadtbezirksrat erläutert wurde.

Maßnahmen, die einer Plangenehmigung unterliegen, zählen ebenso zu den wichtigen Fragen des übertragenen Wirkungskreises, die den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren. Und deshalb ist der Stadtbezirksrat auch hier rechtzeitig zu hören (siehe § 10 Abs. 1).