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Inklusive Nutzung städtischer Gebäude im Stadtbezirk
Antrag
Die Verwaltung wird gebeten, die städtischen Gebäude im Stadtbezirk, die inklusiv genutzt werden können, aufzulisten und jene Gebäude, die für für die Nachrüstungen erforderlich und vorgesehen sind, zu benennen.
Begründung
Seit dem 26.03.2009 ist auch in Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft getreten. Darin ist unter anderem in Artikel 24 festgelegt, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom Besuch von Kitas, dem obligatorischen Grundschulunterricht und dem Besuch von weiterführenden Schulen ausgeschlossen werden dürfen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen für die entsprechenden Gebäude auch die Voraussetzungen geschaffen werden.