Antrag Nr. 15-0511/2019:
Novellierung des passiven Wahlrechts

Inhalt der Drucksache:

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Novellierung des passiven Wahlrechts

Antrag

sich dafür einzusetzen, dass das passive Wahlrecht im niedersächsischen Kommunalwahlrecht dahingehend geändert wird, dass Menschen, die aus persönlichen Gründen ein gegenseitiges Zeugnisverweigerungsrecht nach (§ 383 ZPO; § 52 StPO) besitzen, nicht auf derselben Liste kandidieren dürfen.

Begründung


Zweck der Gesetzesinitiative ist der Schutz der Abgeordneten vor Konfliktlagen, die sich aus der Loyalität einer dritten Person gegenüber und der Pflicht zur Ausübung des freien Mandats (analog Art. 38 Abs.1 Satz 2 GG) ergeben würde.