Drucksache Nr. 15-0494/2014 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Kleingartenanlage Bischofshole-Bodenschutz
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
12.03.2014 TOP 3.2.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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15-0494/2014 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Kleingartenanlage Bischofshole-Bodenschutz
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
12.03.2014 TOP 3.2.3.

Die Kleingartenanlage Bischofshole ist von fast sämtlichen Auf- und Einbauten freigeräumt. Bei der angewendeten Methode wurde zwangsläufig die Bodenstruktur völlig verändert. Denn jetzt stehen große Wasserlachen lang anhaltend auf dem Gelände.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Wie ist diese jetzige Situation mit dem Bodenschutz in Einklang zu bringen?
2. Wann und wie wird die als Dauerkleingartengelände ausgewiesene Fläche für den rechtlich vorgesehenen Zweck wieder hergerichtet sein?
3. Wie steht es um die naturschutzrechtlichen Verfahren in diesem Gebiet in Bezug auf den Baumschutz, die noch anhängig zu sein scheinen?

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Die Erdbewegungen auf dem Kleingartengelände haben dazu geführt, dass die Vegetation entfernt, Oberboden abgeschoben und der Unterboden durch die Befahrung mit Maschinen verdichtet wurde. Bereits vorher vorhandene wasserstauende Bodenschichten treten daher in ihrer Auswirkung noch deutlicher in Erscheinung. Eine Verbesserung der Wasserdurchlässigkeit wird sich mit dem Aufwuchs von Vegetation einstellen. Bodenschutzrechtlich ist dieser Zustand nicht relevant, da von den Bodenveränderungen keine Gefahren z.B. auf andere Schutzgüter ausgehen.

Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
Die angesprochene Fläche befindet sich im privaten Eigentum. Die Verwaltung hat keine Möglichkeiten die kleingärtnerische Nutzung wiederherzustellen. Planungsrechtlich ist nur eine kleingärtnerische Nutzung zulässig.

Antwort der Verwaltung zu Frage 3:
In den Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden gegen die beiden Grundstücksinhaber Bußgeldbescheide erlassen, weil sie den Regelungen des § 3 Abs. der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung) zuwider gehandelt haben. Die Betroffenen haben Anfang März Einspruch eingelegt.
Als Ersatz für die ohne Zweifel im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung entfernten sieben Bäume wurden gegenüber den Grundstückseigentümern 14 heimische Laubbäume der I.-II. Ordnung angeordnet. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt. In Kürze wird dazu ein Widerspruchsbescheid ergehen.