Drucksache Nr. 15-0479/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Nahversorgung auf dem Mühlenberg erhalten (Nachfrage)
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 05.03.2020
TOP 6.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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15-0479/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Nahversorgung auf dem Mühlenberg erhalten (Nachfrage)
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 05.03.2020
TOP 6.2.1.

Auf die Frage 2 unserer Anfrage „Nahversorgung auf dem Mühlenberg erhalten“ (Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, auch die kleineren Zentren zu deren Erhalt in das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Hannover aufzunehmen?) antwortete die Verwaltung u. a.:

„Fußend auf einer Bestandsaufnahme und der Bewertung der vorhandenen Einzelhandelsstandorte wurden die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Neuaufstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes durch das Gutachterbüro Cima überprüft. Dabei kam die Cima zu dem Ergebnis, dass der Standort Schollweg nicht den Kriterien für die Ausweisung eines ZVB entspricht.

Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept berücksichtigt mit seiner Zielsetzung der Sicherung der Nahversorgung auch solitäre Nahversorgungsstandorte, zu denen der Standort Schollweg zählt.“

Diese Aussagen wirken widersprüchlich.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Was bedeutet diese Antwort konkret für den Erhalt der Nahversorgung am Schollweg?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


Die Ansiedlung eines Lebensmittelanbieters am Standort Schollweg wird von der Verwaltung ausdrücklich unterstützt.

Der Standort Schollweg hat bisher nicht den Kriterien für die Ausweisung eines Zentralen Versorgungsbereichs entsprochen. Dies war schon bei der Aufstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes im Jahr 2011 festgestellt worden.

Zentrale Versorgungsbereiche zeichnen sich durch ein gemischtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungseinrichtungen (Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen, Handwerksbetriebe, Büronutzungen, Wohnungen) aus, die städtebaulich und funktional eine Einheit bilden.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 – 4 C 1.08 und 4 C 2.08.) führen dazu aus: Zentrale Versorgungsbereiche sind „räumlich abgrenzbare Bereiche, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt“.
Bei der Beurteilung vor Ort, ob ein Einzelhandelsstandort als zentraler Versorgungsbereich einzustufen ist, wurden in Anlehnung an die angeführten Rechtsvorschriften folgende Bewertungsmaßstäbe angelegt.

Hierbei gilt es, die aktuelle Situation und die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten gleichermaßen zu berücksichtigen:
- Umfang des vorhandenen Einzelhandelsbesatzes und Dienstleistungsbesatzes,
- städtebaulich integrierte Lage,
- Erreichbarkeit (insbesondere ÖPNV, fußläufige Erreichbarkeit),
- vorhandene funktionale, städtebauliche, räumliche Strukturen,
- heutige und geplante Versorgungsfunktion,
- städtebauliche Planungen der Stadt/ Gemeinde.

Nach Überprüfung dieser Kriterien kann eine rechtssichere Einstufung des Standortes Schollweg als Zentraler Versorgungsbereich nicht vorgenommen werden.

Damit die Nahversorgung auch außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche gesichert werden kann, wird ein Standort wie der Schollweg als solitärer Nahversorgungsstandort eingestuft.

Das Einzelhandelskonzept von 2011 trifft dazu folgende Grundsätze:
Grundsatz: Zentrenrelevanter Einzelhandel nur in den Zentren
Zentrenrelevante Sortimente (s. "Hannoversche Liste") sollen zukünftig als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben nur noch in den als zentralen Versorgungsbereichen abgegrenzten Zentren von Hannover angesiedelt werden.
In nicht integrierten Lagen sollen zentrenrelevante Sortimente grundsätzlich nicht angesiedelt werden.
Ausnahmsweise können sie als Randsortimente in Betrieben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment zugelassen werden.

Grundsatz: Zentrenrelevanter Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit auch in den D- und E-Zentren
In den sonstigen Zentren (D- und E-Zentren) sollen nur nicht großflächige zentrenrelevante Angebote, d.h. mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m², angesiedelt werden.
Eine Ausnahme kann bei entsprechender Lage für die Ansiedlung bzw. die Erweiterung großflächiger Lebensmittelbetriebe innerhalb der D und E-Zentren sowie außerhalb der abgegrenzten Zentren zugelassen werden, sofern es sich um:
integrierte Standorte mit Nahversorgungslücken handelt und der Betrieb der Nahversorgung der Bevölkerung dient und vor dem Hintergrund der im Nahbereich lebenden Einwohner entsprechend dimensioniert ist.
Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, da in jedem Fall eine Gefährdung der Zentren bzw. bereits bestehender Strukturen, die zur Nahversorgung der Bevölkerung beitragen, zu vermeiden ist.

Für den Schollweg bedeutet das, dass hier zwar kein Zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen werden kann, falls seitens eines Investors oder Betreibers eines Lebensmittelmarktes aber ein Ansiedlungsinteresse besteht, kann ein solches Vorhaben im Einzelfall ggf. auch großflächig zugelassen werden, sofern die vorgenannten Voraussetzungen sowie die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insofern wird die Verwaltung die Ansiedlung eines Lebensmittelanbieters ausdrücklich unterstützen.